Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 40 Seiten
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Änderung der Kollektivanlagenverordnung
QIF nicht gelten, teilweise durch spezifische andere Vorschriften ersetzt werden, dies insbesondere im Bereich der Anlagevorschriften (vgl. Art. 126n ff. KKV).
Da ein L-QIF in der Rechtsform der SICAV von Gesetzes wegen immer eine fremdverwaltete SICAV ist, welche die Administration und die Portfolioverwaltung derselben bewilligten Fondsleitung überträgt, kommen in Bezug auf die Mindesteinlage Artikel 54 Absatz 2 KKV und in Bezug auf die eigenen Mittel Artikel 55 Absatz 4 KKV zur Anwendung: Die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre müssen folglich im Zeitpunkt der Gründung eine Mindesteinlage von CHF 250 000 einzahlen. Das Vermögen des L-QIF muss allerdings nicht mit eigenen Mitteln unterlegt werden. Die Mindesteinlage ist auch bei einem L-QIF ständig einzuhalten (vgl. Art. 54 Abs. 3 KKV). Da die FINMA die Liberierung der Mindesteinlage anlässlich der Gründung bei einem L-QIF nicht prüft, wird den Unternehmeraktionärinnen und -aktionären (bei denen es sich um qualifizierte Anlegerinnen und Anleger handeln muss) empfohlen, sich die Liberierung der Mindesteinlage in angemessener Weise bestätigen zu lassen. Die dauernde Einhaltung der Mindesteinlage ist Teil der jährlichen Prüfung des L-QIF (vgl. Art. 126zocitesE-KKV). Dies gilt sinngemäss für die Liberierung und Aufrechterhaltung des Aktienkapitals des Komplementärs eines L-QIF in der Rechtsform der KmGK (vgl. Art. 118 KKV und 126zocitesE-KKV).
Die Bestimmungen in der KKV zur Rechtsform der SICAF – welche für den L-QIF nicht möglich ist (vgl. Art. 118c KAG) – und zu den ausländischen kollektiven Kapitalanlagen finden auf den L-QIF selbstverständlich keine Anwendung. Diese Bestimmungen werden daher wie bereits im Gesetz nicht explizit von der Anwendbarkeit ausgenommen. Ebenso wenig zu beachten hat ein L-QIF Vorschriften im Zusammenhang mit dem Prospekt, da er von der Erstellung eines solchen befreit ist (vgl. Art. 50 Absatz 1 FIDLEG).
Art. 126g Meldepflicht und Erhebung von Daten
Absätze 1 und 2
In vorliegender Bestimmung wird konkretisiert, dass die 14-tägige Frist zur Meldung der Übernahme der Verwaltung eines L-QIF im Sinne von Artikel 118f Absatz 1 KAG mit Unterzeichnung des Fondsvertrages (durch die Fondsleitung und die Depotbank), die Verabschiedung der Statuten und des Anlagereglements (durch die GV) oder die Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages (durch die Gesellschafter der KmGK) zu laufen beginnt.
Weiter wird der Inhalt der Meldung konkretisiert. Dabei werden im Wesentlichen dieselben Daten vorgesehen, die bei beaufsichtigten kollektiven Kapitalanlagen von der FINMA im Rahmen des Bewilligungsverfahrens als Stammdaten für die weitere Verwendung durch die FINMA, u.a. auch für die öffentliche Liste der bewilligten Fonds, sowie die Schweizerischen Nationalbank (SNB), insb. für statistische Zwecke, benötigt werden. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Der Name und die Kontaktdaten der Depotbank (vgl. Abs. 1 Bst. e) müssen nur bei offenen kollektiven Kapitalanlagen angegeben werden.
Damit das öffentlich zugängliche Verzeichnis des EFD aktuell gehalten und die statistischen Daten erhoben werden können, wird das zuständige Institut zudem verpflichtet, das Datum der Lancierung des L-QIF, jede Änderung der gemeldeten Tatsachen – insbesondere den Wechsel des für die Verwaltung des L-QIF zuständigen Instituts – sowie die Aufgabe der Verwaltung des L-QIF jeweils innert derselben Frist zu melden.
Absatz 3
Sodann ist das bereits im Gesetz vorgesehene öffentliche Verzeichnis zu präzisieren, wozu Absatz 3 bestimmt, dass die gemäss den beiden vorstehenden Absätzen gemeldeten Daten veröffentlicht werden können.