Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 40 Seiten
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Änderung der Kollektivanlagenverordnung
FINMA zu beantragen. Dies gilt auch für einen L-QIF der sich erneut bewilligen oder genehmigten lassen möchte. Eine Bewilligung oder Genehmigung setzt selbstverständlich voraus, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Dies bedeutet unter anderem, dass im Falle eines vertraglichen Anlagefonds oder einer SICAV die Bestimmungen über die Fondsarten (Art. 53 ff. KAG) erfüllt sein müssen.
Art. 126d Informationspflichten bei Statuswechsel
Allgemeines
Vorliegende Bestimmung regelt die Informationspflichten, welche bei einem Statuswechsel vor der Genehmigung und gegebenenfalls der Bewilligung der FINMA zum Tragen kommen.
Absatz 1
Der Beschluss der Fondsleitung, der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre der SICAV oder der Komplementäre der KmGK zum Statuswechsel zu einem L-QIF ist der FINMA unverzüglich bekannt zu gegeben.
Absatz 2
Die vorliegende Bestimmung regelt die Informationspflichten gegenüber den Anlegerinnen und Anlegern bei einem Statuswechsel einer offenen kollektiven Kapitalanlage zu einem L-QIF. Damit diese die Möglichkeit erhalten, aus der kollektiven Kapitalanlage «auszusteigen», sind sie über den Beschluss zum Statuswechsel, die Auswirkungen des Statuswechsels auf den Bewilligungs- oder Genehmigungsstatus der kollektiven Kapitalanlage und ihr Wahlrecht hinzuweisen, in der kollektiven Kapitalanlagen zu verbleiben, sofern sie dies ausdrücklich bestätigen, oder ihre Anteile zurückzugeben. Damit nur solche Anlegerinnen und Anleger in der kollektiven Kapitalanlage verbleiben, die dies ausdrücklich so wollen, werden Anlegerinnen und Anleger, die ihr Wahlrecht nicht wahrnehmen, denjenigen Anlegern gleichgestellt, die ihre Anteile zurückgeben. Diese Regelung erscheint aus Gründen des Anlegerschutzes angezeigt, auch wenn durch eine Rückgabe von Anteilen der Nettoinventarwert der kollektiven Kapitalanlage sinkt.
Absatz 3
Die vorliegende Bestimmung regelt die Informationspflichten gegenüber den Anlegerinnen und Anlegern beim einem Statuswechsel einer KmGK. Damit die Kommanditäre ihren Beschluss über eine Änderung des Bewilligungsstaus in voller Kenntnis dessen Auswirkungen treffen können, wird verlangt, dass der Komplementär oder die Komplementäre vor der Beschlussfassung zum Statuswechsel zu einem L-QIF auf die damit verbundenen Auswirkungen auf den Bewilligungs- und Genehmigungsstatus der KmGK, insbesondere auf die Entlassung der KmGK aus der Aufsicht, hinweist bzw. hinweisen.
Art. 126e Umstrukturierungen
Umstrukturierungen eines L-QIF mit beaufsichtigten kollektiven Kapitalanlagen oder zu solchen sind nicht zulässig, da ansonsten die Bestimmungen über den Statuswechsel zu einem L-QIF umgangen werden könnten.
Art. 126f Auf L-QIF nicht anwendbare Bestimmungen
Anlog der Regelung in Artikel 118d KAG zählt die vorliegende Bestimmung jene Vorschriften der KKV explizit auf, welche auf den L-QIF keine Anwendung finden. Es sind dies Bestimmungen zur Bewilligung und Genehmigung sowie zur Aufsichtstätigkeit der FINMA (Bst. a), die Anlagevorschriften (Bst. b) sowie die Bestimmungen zur Änderung des Fondsvertrages und zum Wechsel der Depotbank (Bst. c). Zu beachten ist, dass Bestimmungen, welche für den L-