Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 40 Seiten

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Änderung der Kollektivanlagenverordnung

Absatz 4

Das EFD kann zudem statistische Daten erheben bzw. diese erheben lassen. Die vorliegende Bestimmung konkretisiert diese Daten, wobei namentlich jene Daten zur Erhebung vorgesehen werden, die bereits heute im Rahmen der Kollektivanlagenstatistik von den beaufsichtigten Fonds erhoben werden. Im Wesentlichen entspricht die Bestimmung denn auch den Vorgaben der SNB zur bestehenden Kollektivanlagenstatistik. Diese wurden um jene Daten erweitert, die im Rahmen der Kollektivanlagenstatistik gestützt auf Kompetenzen der FINMA erhoben werden, namentlich das Formular F015. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Die Erhebung der statistischen Daten wird das EFD voraussichtlich an die SNB delegieren, welche diese zusammen mit der bestehenden Kollektivanlagenstatistik erheben wird.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die vorliegenden Bestimmungen betreffend den L-QIF die bestehenden Auskunfts- und Meldepflichten der beaufsichtigten Institute, namentlich der Fondsleitungen und der Verwalter von Kollektivvermögen gegenüber der FINMA und der SNB ergänzen und dabei nicht einschränken. Dies betrifft u.a. auch die Erhebung von Risiko- und Leverage-Daten durch die FINMA zu Aufsichtszwecken und der Erfüllung internationaler Verpflichtungen der Schweiz.

Absätze 5–7

Die weiteren Absätze des Artikels betreffen formelle Aspekte der Datenerhebung, die sich nicht bereits aus dem Gesetz ergeben bzw. der Präzisierung bedürfen. Sie sind im Wesentlichen analog zur bestehenden Kollektivanlagenstatistik ausgestaltet. So sind analog Artikel 10 Nationalbankverordnung vom 18. März 200423 (NBV) für die Details der elektronischen Meldung der Daten entsprechende technische Weisungen vorgesehen. Soweit dies im Rahmen der Aufgaben und des Mandats der betreffenden Finanzmarktaufsichtsbehörde, namentlich der FINMA, zulässig ist, dürfen die Daten auch mit solchen inländischen Behörden ausgetauscht werden. Nur in aggregierter Form, die keine Rückschlüsse auf einzelne Fonds zulässt, dürfen schliesslich die gemäss Absatz 4 erhobenen Daten mit weiteren Behörden ausgetauscht oder veröffentlicht werden.

Betreffend die Prüfung der Einhaltung der Meldepflichten wird auf Artikel Art. 126zoctiesKKV verwiesen.

Art. 126h Pflichten des für die Verwaltung des L-QIF zuständigen Instituts

Absatz 1

Als zentrales Korrektiv zum Verzicht auf die Aufsicht durch die FINMA werden in den Artikeln 118g und 118h KAG Anforderungen an die Verwaltung des L-QIF gestellt. Diese muss von den gesetzlich vorgeschriebenen, von der FINMA beaufsichtigten Instituten wahrgenommen werden. Im Einzelnen ist bei einem L-QIF in der Rechtsform eines vertraglichen Anlagefonds die Fondsleitung zuständig für die Leitung und die Anlageentscheide – so wie bei einem beaufsichtigten vertraglichen Anlagefonds auch. Bei einem L-QIF in der Rechtsform einer SICAV wird verlangt, dass die Administration und die Anlageentscheide an dieselbe Fondsleitung übertragen werden. Bei einem L-QIF in der Rechtsform der KmGK muss die Geschäftsführung

– zu der auch die Anlageentscheide zählen – an einen Verwalter von Kollektivvermögen oder ein strenger reguliertes Institut (vgl. Art. 6 FINIG und Art. 9 FINIV) übertragen werden. Eine Ausnahme gilt für eine KmGK, deren Komplementär selbst zumindest als Verwalter von Kollektivvermögen von der FINMA beaufsichtigt wird.

Der L-QIF selbst ist also nicht beaufsichtigt, das für seine Verwaltung im soeben umschriebenen Sinne zuständige Institut jedoch schon. Verletzt dieses seine Pflichten in Bezug auf die

23 SR 951.131