Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 40 Seiten
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Änderung der Kollektivanlagenverordnung
Verwaltung eines L-QIF in schwerwiegender Weise, so drohen ihm aufsichtsrechtliche Massnahmen, in der Regel wegen Missständen im Bereich der Organisation.24 Dieser Grundgedanke hinter dem L-QIF wird in vorliegender Bestimmung zwecks Erhöhung der Rechtssicherheit explizit zum Ausdruck gebracht. Damit wird das ansonsten bei einer Übertragung geltende Prinzip, dass der Übertragende für die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Pflichten verantwortlich bleibt (vgl. insbes. Art. 12d Abs. 1 KKV), beim L-QIF durchbrochen. Dies gilt zumindest bei den Rechtsformen der SICAV und der KmGK. Die übrigen Vorschriften zur Auslagerung sind indessen anwendbar. Beim vertraglichen Anlagefonds liegt keine Übertragung vor. Die Fondsleitung ist bei einem solchen originär verantwortlich für die Leitung des Fonds und die Anlageentscheide. Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit nach Artikel 145 ff. KAG bleibt von vorliegender Regelung unberührt.
Die für die Verwaltung nach den Artikeln 118g Absatz 1 oder 118h Absatz 1, 2 oder 4 des L-QIF zuständigen Institute können die Anlageentscheide an ein Institut übertragen, das mindestens als Verwalter von Kollektivvermögen reguliert ist (vgl. Art. 118g Abs. 2 und 118h Abs. 3 KAG). Ein sogenannter de minimis-Verwalter im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a FINIG darf folglich keine Anlageentscheide für L-QIF fällen. Er erhält jedoch eine Bewilligung der FINMA als Verwalter von Kollektivvermögen, wenn er einen L-QIF verwalten will und die Voraussetzungen nach Artikel 36 Buchstaben a und b FINIV erfüllt (vgl. Art. 36 Bst. c FINIV).
Der Klarheit halber sei hier festgehalten, dass sich die aufsichtsrechtlichen Vorschriften des für die Verwaltung des L-QIF zuständigen Instituts auf deren gesamte Geschäftstätigkeit beziehen, also auch auf die Verwaltung des L-QIF. Dies bedeutet insbesondere, dass dieses Institut organisatorisch so aufgestellt sein muss und über das notwendige Know-how bzw. über die notwendige Erfahrung verfügen muss, um einen L-QIF zu verwalten. Auch hat das Risikomanagement die Verwaltung des L-QIF mit zu umfassen.
Absatz 2
Erfüllt eine kollektive Kapitalanlage die Begriffsmerkmale eines L-QIF nach Artikel 118a Absatz 1 Buchstaben a–c KAG nicht oder nicht mehr, so hat das nach Artikel 118g Absatz 1 oder 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Verwaltung eines L-QIF zuständige Institut unverzüglich die FINMA, die Depotbank und die Prüfgesellschaft zu informieren, damit diese die nach Artikel 135 KAG erforderlichen Massnahmen ergreifen kann.
Aus der Bestimmung ergibt sich die Pflicht des für die Verwaltung eines L-QIF zuständigen Instituts, vor Übernahme der Verwaltung und auch nach deren Übernahme regelmässig zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Artikel 118a Absatz 1 Buchstaben a–c KAG erfüllt sind. Dazu gehört auch die Prüfung der Frage, ob die Begriffsmerkmale einer kollektiven Kapitalanlage im Sinne von Artikel 7 KAG und 5 KKV erfüllt sind (vgl. Art. 118 Abs. 1 Einleitungssatz KAG). Was die Voraussetzung nach Artikel 118a Absatz 1 Buchstabe b KAG betrifft, so hat das Eidgenössische Parlament entschieden, dass Privatkundinnen und -kunden, die als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger gelten können, sowie für diese errichtete, private Anlagestrukturen, nicht in L-QIF mit direkten Immobilienanlagen investieren dürfen bzw. dass kollektive Kapitalanlagen, die direkt in Immobilien investieren, die erwähnten Anlegerinnen und Anlegern offenstehen, gar nicht erst als L-QIF gelten können (vgl. Art. 118a Abs. 1 Bst. b KAG). Mit Immobilien im Sinne der genannten Bestimmung sind Grundstücke inkl. Zugehör nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a KAG gemeint. Das steuerrechtliche Pendant dazu ist der Begriff des direkten Grundbesitzes. Indirekte Anlagen in Immobilien, wie etwa in Anteile an Immobilieninvestmentgesellschaften, sind folglich nicht gemeint.
Absatz 3
Werden die für den L-QIF geltenden gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen oder reglementarischen Vorschriften anderweitig nicht eingehalten, so hat das für die Verwaltung zuständige Institut die Anlegerinnen und Anleger sowie die Prüfgesellschaft zu informieren und
24 Vgl. Botschaft, BBl 2020 6885, 6887, 6901 f.