Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 40 Seiten

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Änderung der Kollektivanlagenverordnung

dafür zu sorgen, dass der ordnungsgemässe Zustand wiederhergestellt wird. Ist dies innert angemessener Frist nicht möglich, so löst es den L-QIF auf.

2. Kapitel: Besondere Bestimmungen für L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV

Art. 126i Zusätzlicher Mindestinhalt des Fondsvertrags eines L-QIF in der Rechts-

form des vertraglichen Anlagefonds

Der Mindestinhalt des Fondsvertrags muss bei einem L-QIF zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 35a (und 36 KKV) jene Inhalte umfassen, welche das Gesetz oder die Verordnung verlangen. Dies wird mit vorliegender Bestimmung klargestellt wird. Der Mindestinhalt der Statuten und des Anlagereglements eines L-QIF in der Rechtsform der SICAV sowie des Gesellschaftsvertrags eines L-QIF in der Rechtsform einer KmGK ergibt sich direkt aus dem Gesetz selbst (vgl. Art. 43, 44, 102, 118h Abs. 5, Art. 118n Abs. 1 und 118o KAG), weshalb es für L-QIF, welche diese Rechtsformen aufweisen, keine Artikel 126i analoge Bestimmung gibt.

Die Fondsdokumente eines L-QIF haben sich an den Marktstandards, d.h. an den Musterfondsdokumenten der AMAS zu orientieren. Dies betrifft nicht nur die Darstellung, sondern auch den Detaillierungsgrad, insbesondere was die Umschreibung der zulässigen Anlagen betrifft. Dadurch wird die Vergleichbarkeit mit beaufsichtigten Fonds ermöglicht.

Zu beachten ist, dass auf der ersten Seite in den Fondsdokumenten eines L-QIF sowie in der Werbung für einen L-QIF die Bezeichnung «Limited Qualified Investor Fund» oder «L-QIF» zu verwenden und der Hinweis anzubringen ist, dass der L-QIF weder über eine Bewilligung noch über eine Genehmigung der FINMA verfügt und auch nicht von ihr beaufsichtigt wird (vgl. Art. 118e Abs. 1 KAG).

Art. 126j Genehmigung und Änderung des Anlagereglements sowie Änderung

der Statuten eines L-QIF in der Rechtsform der SICAV

Bei einem L-QIF in der Rechtsform der SICAV handelt es sich immer um eine fremdverwaltete SICAV zudem kann das Anlagereglement nicht von der FINMA genehmigt werden. Es erscheint daher sachgerecht, dass die Generalversammlung das Anlagereglement (inkl. der Anlagepolitik) genehmigt.

Artikel 118j KAG betreffend die Änderung des Fondsvertrages findet auf den die Änderung des Anlagereglements oder der Statuten eines L-QIF in der Rechtsform einer SICAV sinngemäss Anwendung. Zu ergänzen bleibt, dass für die Änderung des Gesellschaftsvertrages des L-QIF in der Rechtsform der KmGK Artikel 102 KAG gilt (vgl. Art. 118a Abs. 2 KAG).

Art. 126k Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen

Die vorliegende Bestimmung ersetzt die Artikel 40 Absätze 1–4 und 60 KKV, welche aufgrund der darin enthaltenen FINMA-Kompetenzen für den L-QIF nicht gelten können oder aufgrund des Umstandes, dass der L-QIF keinen Prospekt erstellen muss, nicht gelten. Dabei wird vorgesehen, dass auch bei einem L-QIF in der Form einer offenen kollektiven Kapitalanlage die Möglichkeit besteht, dass Anteilsklassen geschaffen aufgehoben oder vereinigt werden. Dies, sofern diese Möglichkeit im Fondsvertrag des vertraglichen Anlagefonds oder in den Statuten der SICAV vorgesehen ist. Bei einem L-QIF in der Rechtsform eines vertraglichen Anlagefonds wird analog Artikel 40 Absatz 1 zusätzlich verlangt, dass die Depotbank zustimmt. Jene Angaben, die bei einer beaufsichtigten kollektiven Kapitalanlage im Prospekt zu machen wären, sind bei einem L-QIF im Fondsvertrag offen zu legen. Im Übrigen entspricht die Regelung materiell derjenigen bei beaufsichtigten kollektiven Kapitalanlagen.