Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 40 Seiten
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Änderung der Kollektivanlagenverordnung
Art. 126l Mindestvermögen
Die vorliegende Bestimmung ersetzt die Artikel 35 und 53 KKV, wobei die Höhe des Mindestvermögens eines L-QIF in der Rechtsform eines vertraglichen Anlagefonds oder einer SICAV demjenigen für beaufsichtigte vertragliche Anlagefonds oder SICAV entspricht. Anstelle der FINMA wird jedoch die Fondsleitung ermächtigt, eine Fristerstreckung vorzunehmen. Dies einmalig, um sechs Monate. Eine Fristerstreckung setzt voraus, dass diese Möglichkeit im Fondsvertrag oder den Statuten vorgesehen wurde. Es wird der Eigenverantwortung der Anlegerinnen und Anleger überlassen, gegebenenfalls spezifische Voraussetzungen für eine Fristverlängerung vorzusehen. Wird die Frist verlängert, so hat die Fondsleitung die Anlegerinnen und Anleger, die Depotbank und die Prüfgesellschaft unverzüglich zu informieren.
Wird das Mindestvermögen auch nach zweieinhalb Jahren nicht erreicht, so ist die Fondsleitung verpflichtet, den L-QIF aufzulösen (vgl. Art. 126h Abs. 3 KKV).
Art. 126m Ausnahmen vom Recht auf jederzeitige Rückgabe
Absatz 1
Gemäss Artikel 79 KAG, der auch für den L-QIF gilt, kann der Bundesrat nach Massgabe der Anlagevorschriften bei kollektiven Kapitalanlagen mit erschwerter Bewertung oder beschränkter Marktgängigkeit Ausnahmen vom Recht auf jederzeitige Rückgabe vorsehen. Er darf das Recht auf jederzeitige Rückgabe jedoch höchstens fünf Jahre aussetzen. Von dieser Möglichkeit macht der Bundesrat in vorliegender Bestimmung Gebrauch. Sie ersetzt den für beaufsichtigte kollektive Kapitalanlagen geltenden Artikel 109 KKV.
Die Bestimmung sieht vor, dass der Fondsvertrag bzw. das Anlagereglement eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV mit erschwerter Bewertung oder beschränkter Marktgängigkeit vorsehen kann, dass die Anteile der Anlegerinnen und Anleger nur maximal alle zwei Jahr zurückgenommen werden und dass zusätzlich zu dieser Möglichkeit die Anteile der Anlegerinnen und Anleger während längstens fünf Jahren seit der Lancierung nicht zurückgenommen werden. Die Kündigungsfristen sind so auszugestalten, dass die gesetzlichen Rückgabemöglichkeiten eingehalten werden können, d.h. die Rücknahmefrequenz muss unter Berücksichtigung der konkret gehaltenen Anlagen angemessen ausgestaltet sein. Die Anlegerinnen und Anleger müssen jeweils bei einer Kündigung sämtliche ihrer Anteile zurückgeben dürfen. Die mit vorliegenden Regelung im Vergleich zum anderen beaufsichtigten Fondsarten einhergehende Liberalisierung erscheint im Hinblick darauf, dass nur qualifizierte Anlegerinnen und Anleger in einen L-QIF investieren dürfen, sachgerecht.
Von einer erschwerten Bewertung oder einer beschränkten Marktgängigkeit ist in Anlehnung an Artikel 109 Absatz 2 KKV insbesondere auszugehen bei Anlagen, die nicht kotiert sind und an keinem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden, beispielsweise bei Hypothekaranlagen und bei Private-Equity-Anlagen. Denkbar sind unter Umständen aber insbesondere auch sonstige Immobilienanlagen, Private-Debt-Anlagen und in sehr beschränktem Umfang allenfalls auch Infrastrukturprojekte.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Rücknahmefrequenz unter Berücksichtigung der konkret gehaltenen Anlagen angemessen ausgestaltet zu sein hat.
Absätze 2 und 3
Die Bestimmungen wiederholen für den L-QIF betreffend das Gating den Artikel 109 Absätze 5 und 6 KKV ohne Mitteilungspflicht an die FINMA.
Art. 126n Mitteilungspflicht beim Aufschub der Rückzahlung
Auch für einen L-QIF gilt Artikel 110 Absatz 1 KKV, welcher in Ausführung von Artikel 81 Absatz 1 KAG definiert, in welchen Fällen das Fondsreglement im Interesse der Gesamtheit der