Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 40 Seiten
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Änderung der Kollektivanlagenverordnung
Anlegerinnen und Anleger einen befristeten Aufschub für die Rückzahlung der Anteile vorsehen kann. Die in Artikel 110 Absatz 2 KKV enthaltene Regelung über die Mitteilung des Entscheids über den Aufschub der Rückzahlung kann indes nicht anwendbar sein, da beim L-QIF keine Meldung an die FINMA zu erstatten ist. Vorliegend wird daher vorgesehen, dass eine Meldung lediglich an die Prüfgesellschaft und die Anlegerinnen und Anleger zu erfolgen hat. Diese Meldepflicht gilt im Übrigen auch für die Mitteilung des Entscheids über den befristen Aufschub der Rückzahlung in ausserordentlichen Fällen nach Artikel 118m KAG, der beim L-QIF von der Fondsleitung beschlossen werden kann.
3. Kapitel: Anlagevorschriften
1. Abschnitt: Anlagebeschränkungen und Anlagetechniken für L-QIF in der Rechts-
form des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV
Art. 126o Risikohinweis
Die Bestimmung präzisiert Artikel 118n KAG und übernimmt inhaltlich Artikel 102 KKV, der den Risikohinweis für übrige Fonds für alternative Anlagen betrifft, sowie die Praxis der FINMA in diesem Zusammenhang.
Art. 126p Anlagebeschränkungen und Anlagetechniken
Gemäss Artikel 118n KAG regelt der Bundesrat die Anlagetechniken und Anlagebeschränkungen. Dieser Rechtsetzungsauftrag wird in vorliegender Bestimmung umgesetzt. Wie bereits in der Botschaft in Aussicht gestellt, sind diese Anlagebeschränkungen und Anlagetechniken liberal ausgestaltet. Dies in Anlehnung an die Regelung beim luxemburgischen Reserved Alternative Investment Fund (RAIF) und vor dem Hintergrund, dass der L-QIF nur qualifizierten Investoren zugänglich ist. Konkret werden für L-QIF in der Form eines vertraglichen Anlagefonds oder der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) dieselben Vorschriften für anwendbar erklärt wie für übrige Fonds für alternative Anlagen. Entsprechend übernimmt vorliegende Bestimmung inhaltlich Artikel 100 Absatz 2 und 3 KKV. Die Anlagebeschränkungen gelten für das gesamte Vermögen des L-QIF. Für L-QIF mit Immobilienanlagen kommen in Bezug auf die Verpfändung strengere Anlagebeschränkungen zur Anwendung (vgl. Art. 126v).
Analog der Reglung für übrige Fonds für alternative Anlagen (vgl. Art. 65 KKV-FINMA) gelten auch für den L-QIF die in den geltenden Artikeln 1–55 KKV-FINMA enthaltenen Vorschriften über Effektenleihe, Pensionsgeschäft, derivative Finanzinstrumente und Verwaltung der Sicherheiten. Dies sinngemäss. Allerdings darf ein L-QIF als Risikomesserverfahren keinen Modell-Ansatz anwenden. Für weitergehende Ausführungen zum Zweck der Anlagebeschränkungen wird auf Ziffer 5.1 verwiesen.
Sind die Effektenleihe oder das Pensionsgeschäft zulässig, so haben der Fondsvertrag oder das Anlagereglement und der Jahresbericht die Angaben nach Artikel 76 Absätze 4 und 5 zu enthalten.
Art. 126q Einhaltung der Anlagevorschriften
Absatz 1
Die Bestimmung übernimmt für den L-QIF Artikel 67 Absatz 1 KKV.
Absatz 2
L-QIF können als Umbrella-Fonds strukturiert sein. Die Bestimmung übernimmt für den L-QIF diesfalls Artikel 69 Absatz 3 KKV. Artikel 69 Absätze 1 und 2 werden hingegen für den L-QIF nicht übernommen, da die Fondsarten auf den L-QIF keine Anwendung finden.