Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 40 Seiten

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Änderung der Kollektivanlagenverordnung

Absatz 3

L-QIF haben eine Übergangsfrist von zwei Jahren, um die für sie geltenden Anlagebeschränkungen einzuhalten. Diese Frist ist an die für Immobilienfonds geltende Frist angelehnt. Für L-QIF können keine Fristverlängerung bei der FINMA beantragt werden. In bestimmten Fällen kann eine Verlängerung der Frist um sechs Monate jedoch gerechtfertigt sein. Die Fondsleitung hat daher die Möglichkeit, die Frist um sechs Monate zu verlängern, sofern dies im Fondsvertrag oder Anlagereglement vorgesehen ist. Wenn die Fondsleitung die Frist verlängert, hat sie die Anlegerinnen und Anleger, die Depotbank und die Prüfgesellschaft unverzüglich zu informieren.

Absätze 4 und 5

Die beiden Bestimmungen entsprechen Artikel 67 Absätze 2 und 2bisohne die Mitteilungspflicht an die FINMA. Es wird im Übrigen auf die Erläuterungen zu Artikel 67 Absatz 2bisverwiesen.

Art. 126r Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen (Zielfonds)

Vorliegende Bestimmung übernimmt für den L-QIF betreffend Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen die für übrige Fonds für alternative Anlagen geltende Regelung (vgl. Art. 99 Abs. 4 i.V.m. Art. 73 Abs. 4 KKV.

Art. 126s Master-Feeder-Strukturen

Die vorliegende Definition der Master-Feeder-Struktur ist aus Artikel 73a Absatz 1 KKV übernommen. L-QIF, die als Feeder-Fonds strukturiert sind, dürfen ihr Vermögen nur in einen anderen L-QIF investieren. In der KKV-FINMA ist die Master-Feeder-Struktur durch die FINMA genau geregelt; diese Bestimmungen gelten sinngemäss auch im Rahmen der Verwaltung eines L-QIF. Die FINMA übt jedoch keine Aufsicht über L-QIF aus, weshalb ihre Befugnisse für L-QIF nicht gelten.

2. Abschnitt: Zusätzliche Vorschriften für L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV mit Immobilienanlagen

Art. 126t Immobilienanlagen

Absätze 1 und 2

Die zulässigen Immobilienanlagen sind im Fondsvertrag oder im Anlagereglement eines L-QIF möglichst präzis zu umschreiben, damit die erforderliche Transparenz gegenüber den Anlegerinnen und Anlegern gewährleistet ist (Absatz 1). Absatz 2 legt fest, wie Grundstücke und Pfandrechte im Grundbuch einzutragen sind. Die beiden Bestimmungen übernehmen im Wesentlichen Artikel 86 Absatz 1 und 2bisKKV.

Absatz 3

Ein L-QIF kann generell in eine breitere Palette von Vermögenswerten investieren als ein von der FINMA beaufsichtigter Fonds. Es wäre daher nicht gerechtfertigt, einem L-QIF zu verbieten, in unbebaute Grundstücke zu investieren, die nicht erschlossen und für eine umgehende Überbauung nicht geeignet sind, so wie dies für Immobilienfonds vorgesehen ist (vgl. 86 Absatz 4 KKV). Da diese Grundstücke jedoch besonders illiquide sein können, ist es für den Fall, dass ein L-QIF in solche Grundstücke investieren kann, von entscheidender Bedeutung, dass die Anlegerinnen und Anleger über die mit diesen Investitionen verbundenen erhöhten Risiken informiert werden, was mit vorliegender Bestimmung sichergestellt wird.