Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 40 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht
Änderung der Kollektivanlagenverordnung
Absatz 4
Die vorliegende Bestimmung übernimmt Artikel 96 Absatz 2 KKV.
Art. 126u Immobilienanlagen in Miteigentum
Absatz 1 Buchstabe a sowie Absätze 2 und 3
Das KAG enthält keinerlei Beschränkungen oder Vorgaben hinsichtlich der für einen L-QIF zulässigen Anlagen. Folglich darf ein L-QIF Miteigentum an Immobilien halten und zwar unabhängig davon, ob er einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder nicht. Dies im Unterschied zum Immobilienfonds. Dies hatte im Übrigen die ehemalige Eidgenössische Bankenkommission bei qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern vorbehaltenen Immobilienfonds unter dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Anlagefonds in begrenztem Masse auch gestattet.25
Da eine Minderheitsbeteiligung allerdings eine sehr illiquide Investition sein kann, rechtfertigt es sich, umfassendere Transparenzpflichten gegenüber den Anlegerinnen und Anlegern zu statuieren. Die erforderlichen Angaben basieren auf der oben erwähnten Praxis der ehemaligen Eidgenössischen Bankenkommission.
Die Anlegerinnen und Anleger sind im Fondsvertrag oder im Anlagereglement des L-QIF darüber zu informieren, falls die Fondsleitung hinsichtlich der Miteigentumsanteile, die sie halten kann, keinen beherrschenden Einfluss ausübt. Die Anlegerinnen und Anleger sind zudem über diesfalls bestehenden besonderen Risiken zu unterrichten.
Hinsichtlich der mit Minderheitsbeteiligungen an Miteigentum verbundenen Risiken müssen im Fondsvertrag oder im Anlagereglement des L-QIF neben den allgemeinen Risiken auch die zusätzlichen spezifischen Risiken beschrieben werden, die mit der jeweiligen Politik des L-QIF betreffend Absatz 2 Buchstaben a–d zusammenhängen.
Absatz 1 Buchstaben b und c
Zur Gewährleistung des Anlegerschutzes müssen die Anlegerinnen und Anleger darüber informiert werden, wie der L-QIF zur Anwendung der in den Artikeln 647a–651 ZGB vorgesehenen Rechte, Massnahmen und Handlungen steht, sowie über die Aufhebung des Vorkaufsrechts nach Artikel 682 ZGB. Der Verzicht auf beziehungsweise die Aufhebung der Rechte nach Absatz 1 Buchstabe b kann die Möglichkeit des Fonds einschränken, über seine Anteile zu verfügen.
Art. 126v Verpfändung und Sicherungsübereignung der Pfandrechte
Da ein L-QIF nur qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern offensteht und die FINMA keine Möglichkeit hat, Ausnahmen zu gewähren, erscheint die für Immobilienfonds vorgesehene Regelung zur maximalen Verpfändung der Grundstücke und zur Sicherungsübereignung der Pfandrechte nach Artikel 96 Absatz 1 KKV für L-QIF zu streng. Der entsprechende Wert wird daher für einen L-QIF auf 50 Prozent festgelegt. Dies erscheint auch im Vergleich zum RAIF als sachgerecht. Die Belehnungsquote von 50 Prozent entspricht im Übrigen jenem Wert, der bis 2013 für Immobilienfonds galt.
Diese Quote gilt für den gesamten Immobilienbestand des L-QIF und zusätzlich zur Vorschrift zur maximalen Verpfändung nach Artikel 126p KKV.
25 EBK-Jahresbericht 2005, S. 78.