Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 40 Seiten
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Änderung der Kollektivanlagenverordnung
Art. 126w Risikoverteilung
In Bezug auf die Risikoverteilung bestehen für den L-QIF keine gesetzlichen Vorgaben (vgl. Art. 118o KAG). Es liegt daher in der Verantwortung der Anlegerinnen und Anleger, sicherzustellen, dass die vom L-QIF vorgesehene Risikoverteilung den von ihnen angestrebten Risikoprofil entspricht. Damit sie dies tun können, wir der L-QIF in vorliegender Bestimmung verpflichtet, die Anlegerinnen und Anleger über bestimmte Elemente im Zusammenhang mit der Risikoverteilung im Immobilienbereich zu informieren.
Art. 126x Geschäfte mit nahestehenden Personen
Nach Artikel 118p Absatz 3 KAG regelt der Bundesrat die Ausnahmen vom Abtretungs- und Übernahmeverbot gemäss Artikel 63 Absatz 2 und 3 KAG, was in vorliegender Bestimmung erfolgt. Materiell übernimmt die Bestimmung im Wesentlichen Artikel 32a KKV. Da die FINMA den L-QIF weder genehmigen noch beaufsichtigen muss, kann sie auch nicht die Befugnis haben, Ausnahmen vom Verbot von Geschäften mit nahestehenden Personen zuzulassen. Deshalb enthält die Bestimmung direkt die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit ein L-QIF Geschäfte mit nahestehenden Personen tätigen kann. In Anlehnung an die Regelung bei der KmGK wird dabei nicht fix vorgesehen, dass sämtliche Anlegerinnen und Anleger einer Ausnahme im Einzelfall zustimmen müssen. Vielmehr wird es den qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern überlassen, im Fondsvertrag oder der im Anlagereglement festzulegen, entsprechende Quoren vorzusehen, wobei jedoch mindestens der Hälfte der Anlegerinnen und Anleger zustimmen müssen.
Art. 126y Anforderungen an die Schätzungsexpertinnen und Bewertung von Im-
mobilienanlagen
Gemäss Artikel 118p Absatz 3 KAG regelt der Bundesrat die Anforderungen an die Schätzungsexpertinnen und Experten. Dies wird in vorliegender Bestimmung getan. Sie übernimmt dabei die für Immobilienfonds geltende Regelung ohne die Genehmigungspflicht der FINMA (vgl. Art. 64 KAG). Die Einzelheiten richten sich wie bei den Immobilienfonds nach der Richtlinie der AMAS für Immobilienfonds. Die Bewertung von Grundstücken bei Erwerb oder Veräusserung, die Bewertung der zum L-QIF gehörenden Grundstücke und die Prüfung und Bewertung von Bauvorhaben richtet sich wie beim Immobilienfonds nach den Artikeln 92–94 KKV.
3. Abschnitt: Anlagevorschriften für L-QIF in der Rechtsform der KmGK
Art. 126z Mindestdauer, Anlagebeschränkungen und Anlagetechniken
Für einen L-QIF in der Rechtsform einer KmGK gelten wie für eine beaufsichtigte KmGK L-QIF grundsätzlich keine gesetzlichen Anlagebeschränkungen und Anlagetechniken. Der L-QIF kann diese folglich selbst bestimmen. Diese selbst bestimmten Anlagebeschränkungen und Anlagetechniken sind im Gesellschaftsvertrag im Detail zu umschreiben. Eine Anlagebeschränkung wird allerdings dadurch festgelegt, dass ein L-QIF in der Rechtsform einer KmGK eine Mindestdauer von fünf Jahren aufweisen muss. Eine solche Regelung erscheint angebracht, da das Recht der Anlegerinnen und Anleger auf jederzeitige Rückgabe ihrer Anteile bei einem L-QIF in der Rechtsform eines vertraglichen Anlagefonds oder einer SICAV unter Umständen während fünf Jahren ausgesetzt werden kann (vgl. Art. 126m KKV). Könnte ein L-QIF in der Rechtsform einer KmGK folglich für weniger als fünf Jahren lanciert werden, würde dies die Abgrenzung zwischen offenen und geschlossenen kollektiven Kapitalanlagen verwischen und es bestünde die Gefahr der Aushebelung der Anlagebeschränkungen und Anlagetechniken für offene kollektive Kapitalanlagen.