Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 40 Seiten
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Änderung der Kollektivanlagenverordnung
Art. 126zbisGeschäfte mit nahestehenden Personen
Die Bestimmung regelt in Umsetzung von Artikel 118p Absatz 3 KAG die Ausnahmen vom Verbot mit nahestehenden Personen. Inhaltlich wird die Regelung für beaufsichtigte KmGK übernommen, also Artikel 121 Absatz 3 und 4 KKV. Zudem wird wie bei den offenen kollektiven Kapitalanlagen verlangt, dass die Prüfgesellschaft im Rahmen ihrer Prüfung des für die Verwaltung zuständigen Instituts, die Einhaltung der besonderen Treuepflicht bei Immobilienanlagen bestätigt.
Art. 126zterAnforderungen an die Schätzungsexpertinnen und Experten und Bewer-
tung von Immobilienanlagen
Die Bestimmung regelt in Umsetzung von Artikel 118p Absatz 3 KAG die Anforderungen an die Schätzungsexpertinnen und Experten und Bewertung von Immobilienanlagen unter Verweis auf die Vorschriften für L-QIF in der Rechtsform eines vertraglichen Anlagefonds oder einer SICAV. Dies entspricht der heutigen Praxis der FINMA bei beaufsichtigten KmGK.
4. Kapitel: Buchführung, Bewertung, Rechenschaftsablage und Publikationspflicht
Art. 126zquaterBuchführung, Bewertung, Rechenschaftsablage
Absatz 1
Für L-QIF gelten in Bezug auf die Buchführung, Bewertung und Rechenschaftsablage die Artikel 87–90 und 108 KAG (vgl. Art. 118a Abs. 2 KAG). Der Bundesrat hat das Recht zusätzliche Vorschriften hierzu und über die Publikationspflicht zu erlassen (vgl. Art. 118i Abs. 6 KAG). Von dieser Kompetenz macht der Bundesrat in vorliegender Bestimmung Gebrauch. Dabei sollen für L-QIF grundsätzlich dieselben Vorschriften gelten wie für beaufsichtigte Fonds, also die Artikel 79–105 KKV-FINMA in der Fassung vom 1. Januar 2021, ohne die Möglichkeiten der FINMA Ausnahmen zu gewähren. Dabei wird eine «sinngemässe» Geltung vorgeschrieben, da einzelne Bestimmungen auf die Fondsarten Bezug nehmen, welche für den L-QIF nicht gelten (vgl. Art. 118e Abs. 3 und 118d KAG). Ein L-QIF hat sich folglich in Abhängigkeit zu seinen Anlagen soweit wie möglich an die für die verschiedenen Fondsarten vorgeschriebene Mindestgliederung der Bilanz und der Erfolgsrechnung zu halten. Die für Immobilienfonds geltenden Bestimmungen (beispielsweise Art. 83 Abs. 1, 100, 101 Abs. 2–5 KKV-FINMA) gelten für sämtliche L-QIF mit Immobilienanlagen.
Absatz 2
Die Bewertung richtet sich ebenfalls nach den Bestimmungen der KKV-FINMA (vgl. Abs. 1). Zusätzlich sind die von der FINMA als Mindeststandard anerkannten Regeln der AMAS zur Bewertung zu berücksichtigen (vgl. Art. 126b Abs. 3 KKV; Richtlinie für Immobilienfonds und Richtlinie für die Bewertung des Vermögens von kollektiven Kapitalanlagen und die Behandlung von Bewertungsfehlern bei offenen kollektiven Kapitalanlagen). Soweit der KKV-FINMA und der als Mindeststandard anerkannten Selbstregulierung keine Regeln zu entnehmen sind, ist die Bewertung in Analogie zu Artikel 85 KKV-FINMA nach anerkannten internationalen Standards vorzunehmen. Die angewendeten Standards sind in den genannten Fondsdokumenten ausführlich zu umschreiben.
Art. 126zquinquiesPublikationspflicht
Die vorliegende Bestimmung ersetzt für den L-QIF Artikel 106 KKV-FINMA, welcher die Publikation des Ausgabe- und Rücknahmepreises beziehungsweise des Nettoinventarwerts für die einzelnen Fondsarten regelt und daher für den L-QIF nicht gelten kann. Dabei wird entsprechend der Möglichkeit, das Recht auf jederzeitige Rückgabe, einzuschränken, eine weniger häufige Publikation der Preise vorgesehen.