Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 40 Seiten
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Änderung der Kollektivanlagenverordnung
5. Kapitel: Prüfung und Prüfberichte
1. Abschnitt: Prüfung
Allgemeines
Die Grundzüge der Prüfung des L-QIF sind in Artikel 118i KAG enthalten. Die Regelung der Einzelheiten, insbesondere der Gegenstand der Prüfung wird hingegen dem Bundesrat überlassen (vgl. Art. 118i Abs. 5 KAG). Von dieser Kompetenz macht der Bundesrat in vorliegendem Kapitel Gebrauch. Die Bestimmungen ersetzten für den L-QIF Artikel 137 KKV sowie Artikel 110–116 KKV-FINMA.
Art. 126zsexiesAufteilung
Analog der Regelung für beaufsichtigte kollektive Kapitalanlagen in Artikel 110 KKV wird auch bei L-QIF zwischen einer Rechnungsprüfung und einer ergänzenden Prüfung unterschieden.
Art. 126zseptiesRechnungsprüfung
Absatz 1
Die Bestimmung regelt den Gegenstand der Rechnungsprüfung eines L-QIF. Dieser ist identisch mit demjenigen bei einer beaufsichtigten kollektiven Kapitalanlage (vgl. Art. 137 Abs. 1 KKV und 111 Abs. 1 KKV-FINMA) und umfasst damit die Prüfung der Angaben nach den Artikeln 89 Absatz 1 Buchstaben a–h und 90 KAG. Dass die Jahresrechnung und gegebenenfalls die Konzernrechnung des L-QIF und jeder zu diesem gehörenden Immobiliengesellschaft von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des OR26 geprüft werden müssen, ergibt sich bereits aus dem Gesetz (vgl. Art. 118i Abs. 2 KAG).
Absatz 2
Die Bestimmung hält zwecks Erhöhung der Rechtssicherheit und in Analogie zu Artikel 111 Absatz 2 KKV-FINMA ausdrücklich fest, dass sich die Rechnungsprüfung des Komplementärs eine L-QIF in der Rechtsform einer KmGK nach den Artikeln 728–731a OR richtet.
Art. 126zocitesErgänzende Prüfung
Die Bestimmung regelt den Gegenstand der ergänzenden Prüfung bei einem L-QIF. Geprüft werden sollen die wesentlichen produktespezifischen Vorschriften des L-QIF, welche nicht bereits im Rahmen der Rechnungsprüfung geprüft werden. Die Periodizität wird auf «jährlich» festgelegt, die Prüftiefe auf «Prüfung».
2. Abschnitt: Prüfberichte
Art. 126znoviesPrüfberichte
Die Bestimmung regelt die von der Prüfgesellschaft zu verfassenden Prüfberichte in Analogie zu Artikel 113 KKV-FINMA.
26 SR 220