Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 18 Seiten

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Ergebnisbericht zur Änderung der Kollektivanlagenverordnung (L-QIF)

3.2.3 Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 199411

Die SP begrüsst, dass L-QIF und vergleichbare ausländische kollektive Kapitalanlagen im Rahmen des Wertschriftensparens im Freizügigkeitsbereich ausgeschlossen werden sollen. Sie fordert, dass BVG-Einrichtungen generell nicht in L-QIF investieren oder Einanleger-L-QIF auflegen dürfen.

3.2.4 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom 13. November 198512

Die SP begrüsst, dass L-QIF und vergleichbare ausländische kollektive Kapitalanlagen im Rahmen des Wertschriftensparens im Freizügigkeitsbereich ausgeschlossen werden sollen. Sie fordert, dass BVG-Einrichtungen generell nicht in L-QIF investieren oder Einanleger-L-QIF auflegen dürfen.

3.2.5 Finanzinstitutsverordnung vom 6. November 201913

Zusatzbewilligung (Art. 36a und 49a)

Gemäss dem VSV soll daran festgehalten werden, dass andere Finanzinstitute als Vermögensverwalter, die eine Tätigkeit als Trustee aufnehmen wollen, dafür eine eigenständige Bewilligung beantragen müssen. Für eine Zusatzbewilligung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Die mit der beantragten Zusatzbewilligung verbundene Erhöhung der Grundabgabe um CHF 5000 sei unangemessen.

Eigenmittel für Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 44 Abs. 6)

Der VSV begrüsst die Bestimmung ausdrücklich.

Geschäftsbericht (Art. 47 Abs. 5)

Der VSV erachtet die vorgeschlagenen Präzisierungen als sachgerecht und im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben.

Vertretungen (Art. 82 Abs. 3 und 4 FINIV)

Der VSV empfiehlt, auf die Änderungen zu verzichten. Sie sei unverhältnismässig.

11 SR 831.425

12 SR 831.461.3

13 SR 954.11