Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 18 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht zur Änderung der Kollektivanlagenverordnung (L-QIF)
(unverzüglich) und die Art und Weise der Information der Depotbank und der Prüfgesellschaft (angemessene Information) gefordert.
AMAS, L&S und SVV weisen zudem generell darauf hin, dass die Bestimmung die in Artikel 5 Absatz 6 vorgeschlagene allgemeine Regelung obsolet mache.
Zusätzlicher Mindestinhalt des Fondsvertrage eines L-QIF in der Rechtsform eines
vertraglichen Anlagefonds (Art. 126i)
AMAS, SVV und SW sprechen sich dafür aus, Buchstabe a der Bestimmung (Namen des Instituts, dem die Anlageentscheide übertragen werden) zu streichen. Die entsprechende Regelung sein bereits in Artikel 35a Absatz 1 Buchstabe a enthalten.
Genehmigung und Änderung des Anlagereglements sowie der Statuten eines L-QIF in der Rechtsform der SICAV (Art. 126j)
AMAS, S&F und SVV erachten es als zu schwerfällig, dass die Generalversammlung das Anlagereglement eines L-QIF in der Rechtsform einer SICAV genehmigen muss. Ausserdem sei eine Regelung analog Artikel 41 Absatz 1biseinzufügen. Laut AMAS, S&F, SBVg und SVV müsse sichergestellt werden, dass die Depotbank in jedem Fall ihre explizite Zustimmung zu Änderungen des Fondsvertrages, des Anlagereglements oder der Statuten geben muss.
Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilklassen (Art. 126k)
Gemäss AMAS, S&F, SVV und SBVg müsse sichergestellt werden, dass die Depotbank nicht nur beim vertraglichen Anlagefonds, sondern auch bei der SICAV der Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen zustimmen muss. Zudem solle in der Bestimmung oder im Erläuterungsbericht festgehalten werden, dass die Schliessung einer unprofitablen Anteilsklasse möglich sei, auch wenn in diese Anlegerinnen und Anleger investiert sind.
Mindestvermögen (Art. 126l)
L&S erachten die Vorschriften zum Mindestvermögen und zur Frist zu dessen Erreichung als verzichtbar. AMAS, S&F und SVV beantragen, eine Senkung des Mindestvermögens von CHF 5 Mio. auf CHF 1,25 Mio. Zudem solle eine zweimalige Fristerstreckung zur Erreichung des Mindestvermögens möglich sein. Auch SW erachtet eine zweimalige Fristverlängerung als angemessen. Im Übrigen sei klarzustellen, dass bei einer Nicht-Lancierung auf eine Publikation oder Fristverlängerung zur Erreichung des Mindestvermögens verzichtet werden kann.
Ausnahmen vom Recht auf jederzeitige Rückgabe (Art. 126m)
CS, Pictet, S&F, SVV, SW und VSPB machen geltend, es müssten auch Kündigungsfristen möglich sein und zwar nicht nur bei Fonds mit beschränkter Marktgängigkeit. Zudem solle generell und nicht nur bei Lancierung eine Rücknahme nur alle fünf Jahre zulässig sein. Auch laut der AMAS müssten generell auch Kündigungsfristen möglich sein. L&S und UBS plädieren dafür, auf eine Einschränkung der Rücknahmefrequenz zu verzichten. Für die ZKB ist unklar, weshalb die Anteile während längstens fünf Jahren seit Lancierung nicht zurückgenommen werden dürfen. Bei liquiden Anlagen sei dies nicht zweckmässig. Zudem sollte die Möglichkeit bestehen, dass auch nach Lancierung bei ausserordentlichen Umständen das Recht auf jederzeitige Rücknahme länger als zwei Jahre ausgesetzt werden könne.
Side Pockets (neue Bestimmung)
CMS beantragt die Einführung der Möglichkeit, dass die Fondsleitung bei einem L-QIF Side Pockets bildet.