Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 18 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht zur Änderung der Kollektivanlagenverordnung (L-QIF)
VD, SVP, SBVg, SGV, AMAS, CS, Raiffeisen, S&F, SVV, SW, VAV und UBS beantragten, Absatz 2 Buchstabe e zu streichen. Der VSPB beantragt ebenfalls Absatz 2 Buchstabe e zu streichen, oder auf einen Best Effort zu beschränken. Caceis und LOAM sprechen sich dafür aus, die Bestimmung auf einen Best Effort zu beschränken. Die Einforderung von Informationen über die jeweilige tatsächliche Zusammensetzung des Anlegekreises würde eine tiefgreifende Veränderung zur heutigen, bewährten Praxis darstellen. Sie wäre nur mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar, wenn die Fondsverträge aller kollektiver Kapitalanlagen einen Depotzwang vorschreiben würden, was allerdings den Vertrieb schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen massiv erschweren und dem Fondsplatz schaden würde.
AMAS, CS, S&F und SVV beantragen ferner die Streichung der Absätze 4 und 5. Dies im Wesentlichen, weil die Regelung bereits durch andere Absätze der Bestimmung abgedeckt sei.
Die ZKB beantragt die Streichung der gesamten Bestimmung. Eventualiter seien Absatz 2 Buchstaben c und e sowie die Absätze 4 und 5 zu streichen.
Segregierung einzelner Anlagen (Art. 110a)
AMAS, SVV, VSV und ZKB begrüssen die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für die Bildung von Side Pockets. Laut der AMAS sollte allerdings auf eine Genehmigungspflicht auf Einzelfallbasis durch die FINMA verzichtet werden. Eine solche würde eine rasche Bildung von Side Pockets verhindern was nicht zielführend sei. Gemäss der ZKB sollen die Anforderungen an das FINMA-Gesuch auf einen begründeten Antrag beschränkt werden. Die im Erläuterungsbericht genannten Anforderungen an das FINMA-Gesuch liessen befürchten, dass eine rasche Genehmigung aufgrund des hohen Vorbereitungsaufwands erschwert werde. Zudem solle die Bearbeitungsdauer bei der FINMA auf maximal eine Woche beschränkt werden.
Übergangsfristen (Art. 144d)
AMAS, S&F und SVV verlangen die Aufnahme weiterer angemessener Übergangsfristen, beispielsweise für die Änderungen der Fondsverträge und Anlagereglemente aufgrund von Artikel 76 Absatz 4. Die ZKB beantragt die Aufnahme einer Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren für die Umsetzung von Artikel 76 Absatz 5 sowie einer angemessenen Übergangsfrist für die Umsetzung von Artikel 106.
Gemäss AMAS, S&F, SVV und ZKB soll vorgesehen werden, dass Artikel 86 Absatz 3bisnur bei der Neuerrichtung oder der Erneuerung von Grundpfandrechten gelte.
Inkraftsetzung der Änderung
Laut dem Kanton VD soll die Änderung aus steuerlichen Überlegungen erst per 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt werden.
3.2.1.2 Ausführungsbestimmungen zum L-QIF
Anwendbarkeit der Selbstregulierungen der AMAS (Art. 126b Abs. 3)
PG, SECA und VSV fordern einen Verzicht des Verweises auf die Selbstregulierungen der AMAS.
AMAS, S&F, SVV und SW erachten die Aufzählung der einzelnen Selbstregulierungen als verzichtbar. Ein genereller Verweis genüge. AMAS und SVV sind zudem der Ansicht, dass die Selbstregulierungen der AMAS für den L-QIF direkt und nicht sinngemäss anwendbar sein sollten.