Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 18 Seiten

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Ergebnisbericht zur Änderung der Kollektivanlagenverordnung (L-QIF)

Statuswechsel zu einem L-QIF (Art. 126c und 126d)

AMAS, L&S, Pictet, PG, SECA, SVV, SW, UBS und ZKB erachten die Regelung zum Statuswechsel zu einem L-QIF, insbesondere die Zustimmungserfordernisse der Anlegerinnen und Anleger, als zu streng. Die Regelung verunmögliche einen Statuswechsel, insbesondere von einem Publikumsfonds zu einem L-QIF. Vorzuziehen sei ein Modell, dass auf einer Eisprachemöglichkeit der Anlegerinnen und Anleger basiere. Ausserdem müsse es möglich sein, die Anlegerinnen und Anleger direkt über den Statuswechsel zu informieren und nicht lediglich mittels einer Publikation. SW ist zudem der Ansicht, der Beschluss zu einem Statuswechsel müsse der FINMA nicht unverzüglich mitgeteilt werden. Ferner solle der Rechtssicherheit halber in der KKV ausdrücklich festgehalten werden, unter welchen Voraussetzungen eine Umwandlung eines L-QIF in einen beaufsichtigten Fonds möglich sei.

Umstrukturierungen (Art. 126e)

Für economiesuisse, AMAS, CMS, S&F, SVV, SW, VSPB, UBS und ZKB sind keine Gründe ersichtlich, weshalb Umstrukturierungen eines L-QIF mit beaufsichtigten kollektiven Kapitalanlagen oder zu solchen nicht zulässig sein sollten. Die Bestimmung sei entsprechend zu streichen. Nach Ansicht von PG und SECA sollen entsprechende Umstrukturierungen möglich sein, falls dadurch die Bestimmungen zum Statuswechsel nicht umgangen werden.

Meldepflicht und Erhebung von Daten (Art. 126g)

Gemäss AMAS, S&F, SVV und ZKB soll dem EFD nicht die gesamte Anlagepolitik gemeldet werden müssen, sondern lediglich deren Eckpunkte (Asset-Klassen). PG und SECA sind der Ansicht, auf die Meldung der Anlagepolitik sei zu verzichten. Zudem sei die Liste der dem EFD zu meldenden Daten abschliessend auszugestalten. Laut SW sollen sowohl die Anlagepolitik als auch die Anlagekategorien dem EFD nicht gemeldeten werden müssen. Ebenso wenig seien Änderungen der gemeldeten Daten zu melden.

AMAS, SVV und ZKB sind der Ansicht, das EFD solle lediglich den Namen und die Kontaktdaten des für die Verwaltung zuständigen Instituts sowie die Rechtsform, die offene oder geschlossene Natur und die Anlagekategorien in einer Liste öffentlich zugänglich machen dürfen. Laut SW soll es dem EFD überhaupt nicht erlaubt sein, ihm gemeldete Daten in einem Verzeichnis oder anderweitig zu veröffentlichen.

AMAS, S&F, SVV und SW erachten es ferner als ausreichend, dass die Daten zu statistischen Zwecken jährlich gemeldet werden. AMAS, S&F, SVV, SW und ZKB beantragen zudem eine Reduktion der zu statistischen Zwecken zu meldenden Angaben. Ausserdem sei die Möglichkeit einer Veröffentlichung oder Weiterleitung der zu statistischen Zwecken erhobenen Daten ersatzlos zu streichen.

L&S weisen generell darauf hin, dass die administrativen Auflagen im Zusammenhang mit der Erhebung von statistischen Daten im Vergleich zur Regelung für Anlagestiftungen schwerfällig seien.

Pflichten des für die Verwaltung des L-QIF zuständigen Instituts (Art. 126h)

Nach Ansicht von AMAS, EXPERTsuisse und SVV soll explizit klargestellt werden, dass das für die Verwaltung des L-QIF zuständige Institut insbesondere dafür verantwortlich ist, dass der L-QIF über eine angemessene Organisation verfügt und die für Geschäftsführung verantwortlichen Personen über einen guten Ruf verfügen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. AMAS und SVV sind weiter der Ansicht, auch die Depotbank müsse darüber informiert werden, falls die für den L-QIF geltenden gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen oder reglementarischen Vorschriften anderweitig nicht eingehalten werden. Zudem wird eine Konkretisierung in Bezug auf die Frist der Information der Anlegerinnen und Anleger