Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 18 Seiten

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Ergebnisbericht zur Änderung der Kollektivanlagenverordnung (L-QIF)

Risikohinweis (Art. 126o)

AMAS, S&F, SVV und ZKB erachten es nicht als sachgeregt, dass die Hauptrisiken im Zusammenhang mit den möglichen Anlagen auf der ersten Seite von Fondsvertrag bzw. Anlagereglement oder in Werbeunterlagen umschrieben werden müssen. Vielmehr sei in der Warnklausel darauf hinzuweisen, dass es sich um eine risikobehaftete kollektive Kapitalanlage handelt und auf die Erläuterungen zu den Risiken im Fondsvertrag bzw. Anlagereglement zu verweisen. AMAS, S&F, SVV und SW erachten zudem das Glossar als unnötig.

Anlagebeschränkungen und Anlagetechniken (Art. 126p)

Die SP verlangt den vollständigen Ausschluss von Immobilien als mögliche Anlagen eines L-QIF. Sie befürchtet, dass die Tokenisierung von Immobilienanlagen stark zunehmen wird. Bei kryptobasierten Immobilienanlagen sei völlig unklar, wie Steuervermeidung, Geldwäscherei und Umgehungen der Lex Koller vermieden werden könnten. Für BS müssen die Ausführungsbestimmungen zum L-QIF so ausgestaltet werden, dass die Finanzstabilität gewährleistet ist und keine zusätzlichen Systemrisiken entstehen.

Raiffeisen begrüsst, dass die in der KKV definierten Anlagebeschränkungen und -techniken liberal ausgestaltet werden sollen. Economiesuisse, AMAS, CS, KGAST, PG, SECA, S&F, SVV und SW beantragen einen Verzicht auf Anlagebeschränkungen. Der RAIF kenne keine entsprechenden Beschränkungen. Der VSV erachtet die vorgeschlagenen Anlagebeschränkungen ebenfalls als zu restriktiv. L&S erachten nur die vorgeschlagene Beschränkung in Bezug auf die Kreditaufnahme als notwendig. Ferner sei der Verweis auf die Bestimmungen der Kollektivanlagenverordnung-FINMA vom 27. August 20149 (KKV-FINMA) zu streichen.

Economiesuisse, SBVg, AMAS, CS, KGAST, S&F, SVV, SW, UBS und ZKB erachten schliesslich den Ausschluss des Modellansatzes als Risikomesseverfahren bei Derivaten beim L-QIF als nicht gerechtfertigt.

Einhaltung der Anlagevorschriften (Art. 126q)

Gemäss AMAS, S&F und SVV soll ein L-QIF die Anlagebeschränkungen nicht innert zwei, sondern innert vier Jahren seit der Lancierung erfüllen müssen. Für die ZKB soll die Frist von zwei Jahren zur Erfüllung der Anlagebeschränkungen nur gelten, falls im Fondsvertrag oder im Anlagereglement keine andere Frist vorgesehen wird. SW würde eine zweimalige Fristverlängerung zur Erreichung der Anlagebeschränkungen als angemessen erachten.

AMAS, S&F, SVV und SW beantragen zudem den Verzicht auf die Regelung zu den aktiven Anlageverstössen. Die ZKB beantragt im Zusammenhang mit der Regelung zu den aktiven Anlageverstössen einen Verzicht auf die vorgesehenen Berichterstattungs- und Veröffentlichungspflichten. Eventualiter seien diese einzugrenzen.

Anlagen in anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds) (Art. 126r)

L&S beantragen einen Verzicht auf die Bestimmung. Diese Anlagebeschränkung sei im Gesetz nicht vorgesehen und widerspreche dem liberalen Charakter des L-QIF.

Master-Feeder-Strukturen (Art. 126s)

AMAS, L&S, S&F, SVV und SW erachten die Bestimmung als zu streng. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein L-QIF nicht in einen beaufsichtigten Fonds investieren dürfe.

9 SR 951.312