Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 18 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 8Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht zur Änderung der Kollektivanlagenverordnung (L-QIF)

werde, ob entsprechende Geschäfte tatsächlich getätigt wurden (Abs. 4 Bst. a und b). Zudem sei im Jahresbericht nur der jährliche und nicht auch der halbjährliche Durchschnitt des Anteils ausgeliehener Effekten offenzulegen (Abs. 5 Bst. c). Ferner sei in Absatz 5 Buchstabe f zu präzisieren, dass die Erträge aus der Wiederanlage der erhaltenen Barsicherheiten offenzulegen sind und Absatz 5 Buchstabe g sei mangels Relevanz der darin verlangten Angaben zu streichen. Die SBVg beantragt, dass in Absatz 5 Buchstabe g nicht die Angabe der Form der Verwahrung der ausgeliehenen Effekten, sondern die Form der Verwahrung der von der kollektiven Kapitalanlage gestellten Sicherheiten verlangt wird.

Beschränkung der Beteiligung an einem einzigen Emittenten (Art. 84 Abs. 1 neu)

AMAS, CS und SVV beantragen eine Klarstellung, wonach die 10%-Grenze nicht auf der Ebene der Fondsleitung, sondern auf der Ebene des jeweiligen Fonds gelte.

Verwahrpflicht der Depotbanken (Erläuterungen zu Art. 104)

SVP, economiesuisse, SBVg, AMAS, Raiffeisen, SGV, SVV, UBS, VAV und ZKB monieren die im Erläuterungsbericht enthaltenen Ausführungen zur Verwahrpflicht der Depotbanken für verwahrbare Nichtfinanzinstrumente. Diese entsprächen weder der Lehre noch der Praxis oder dem Recht der EU. Die Verwahrpflicht der Depotbank beschränke sich auf Finanzinstrumente, die entweder der Depotbank physisch übergeben werden können oder übertragbar sind und auf einem Depot bei Dritt- oder Zentralverwahrern aufbewahrt werden können. Gemäss der SP solle die Verwahrpflicht der Depotbanken für kryptobasierte Vermögenswerte in die KKV aufgenommen werden. Der VSW merkt an, dass Anrechte an Kryptowährungen als Bucheffekten und damit als Finanzinstrumente gelten würden.

Exchange Traded Funds (Art. 106)

Der VSV begrüsst die Bestimmung zu ETF ausdrücklich. L&S begrüssen die Bestimmung ebenfalls, machen aber einen Vorbehalt in Bezug auf die Angaben im Prospekt zum indikativen Nettoinventarwert: Ein Verweis auf die Website der Börse müsse genügen. Ausserdem sei die Regelung zu streichen, wonach auf der ersten Seite des Fondsvertrages oder Anlagereglements, des Prospekts, des Basisinformationsblatts und in der Werbung der Hinweis anzubringen sei, dass die kollektive Kapitalanlage sowohl als ETF wie auch nicht als ETF ausgestaltete Anteilsklassen enthalte. Dies entspreche nicht dem internationalen Standard.

Laut der ZKB soll für die Umsetzung der Bestimmung eine angemessene Übergangsfirst vorgesehen werden. Zudem seien die Anforderungen an den Prospekt in die FIDLEV aufzunehmen anstatt in die KKV. Für Raiffeisen erschliesst sich nicht, weshalb die Reglung in der KKV und nicht im KAG erfolgt. Zudem gehörten die Angaben zum Basisinformationsblatt ins FIDLEG.

Verwaltung der Liquidität (Art. 108a)

Gemäss S&F und SW erscheint die Einführung eines Prozesses zur Verwaltung der Liquidität im Rahmen der KKV angemessen und im Interesse der Anleger. Jedoch gehe der Vorschlag zu weit und sei zu wenig flexibel. Folglich sollte in Absatz 2 Buchstabe a ein «grundsätzlich» eingefügt werden. Dies wird auch von der CS verlangt. Dies sei notwendig, um der Liquidität in den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, welche situationsbedingt variieren könne. Zudem solle der Einschub erlauben, unterschiedliche Liquiditätsprofile für unterschiedliche Anlagen vorzusehen, sodass insgesamt und grundsätzlich eine regelmässige Rücknahme gemäss den Rücknahmebedingungen des Fondsvertrages möglich sei.

AMAS, CS, S&F, SVV und SW beantragen, Absatz 2 Buchstabe c zu streichen. Dessen Inhalt werde bereits durch andere Absätze bzw. Buchstaben der Bestimmung erfasst, insbesondere durch Absatz 2 Buchstabe b.