Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 18 Seiten

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Ergebnisbericht zur Änderung der Kollektivanlagenverordnung (L-QIF)

Verwaltung des L-QIF zuständigen Instituts oder durch ein separates Prüfgebiet zum L-QIF im Rahmen der Aufsichtsprüfung des für die Verwaltung des L-QIF zuständigen Instituts abgedeckt werden. Der aufsichtsrechtliche Mehrjahresprüfplan könnte analog angewandt werden, um den Zusatzaufwand möglichst gering zu halten. Gemäss Artikel 126zundeciesentspreche der Kurzbericht des L-QIF zur Rechnungsprüfung der Standard-Bestätigung, welche auch für die bewilligungspflichtigen Anlagefonds gilt. Diese beinhalte u.a. eine Bestätigung zur Einhaltung von Fondsvertrag und Prospekt, womit Teile der ergänzenden Prüfung abgedeckt werden. In Kombination mit der aufsichtsrechtlichen Prüfung des Instituts sei dies ausreichend. Einen zusätzlichen Prüfbericht über die ergänzende Prüfung bedürfe es nicht.

Was die zu prüfenden Punkte betreffe, solle der Vollständigkeit halber auch geprüft werden, ob eine Depotbank als Vertragspartei eines vertraglichen Anlagefonds am Fondsvertrag teilnimmt und ob bei einer KmGK eine Depot- bzw. Zahlstelle mandatiert hat. Diese Meinung vertritt auch die ZKB. Ferner solle der Kurzbericht eines L-QIF analog zu den bewilligungspflichtigen Produkten so abgefasst werden können, dass in demselben Kurzbericht über sämtliche Teilvermögen eines Umbrella-Fonds Bericht erstattet wird. Dabei solle die Regel gelten: Ein Kurzbericht (mit mehreren Teilvermögen) für jeden Jahresbericht (mit mehreren Teilvermögen). In diesem Sinne sei Artikel 126zdeciesAbsatz 3 ersatzlos zu streichen. Ausserdem sollten die Kurzberichte nicht nur in einer Amtssprache, sondern zusätzlich auch auf Englisch als Berichtssprache abgefasst werden können.

Schliesslich solle die Aufsichtsprüfung der Depotbank den L-QIF nicht beinhalten. Diese Meinung vertritt auch die SBVg.

Nach Ansicht von EXPERTsuisse besteht keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Statuierung einer neuen, zusätzlichen Prüfung (ergänzende Prüfung) auf Verordnungsebene. Es wird daher die Streichung der ergänzenden Prüfung beantragt oder eventualiter, dass die geforderten Prüfschritte als Teil der aufsichtsrechtlichen Prüfungen des für die Verwaltung des L-QIF zuständigen Instituts definiert werden. Entsprechend sei ein neues Prüffeld L-QIF bei der aufsichtsrechtlichen Prüfung zu schaffen unter der konsequenten Anwendung von PH 70 als relevanten aufsichtsrechtlichen Prüfungsstandard. Zwecks Schaffung der Grundlage einer risikoorientierten Prüfung bei den vorgeschlagenen Prüfpunkten wird vorgeschlagen, dass in einer Mehrjahresplanung festgehalten werden soll, was in welchem Jahr zu prüfen ist. Diese Mehrjahresplanung solle der FINMA eingereicht werden – als Teil der Planung der aufsichtsrechtlichen Prüfung. Ferner sei die Praxis bei beaufsichtigten Fonds abzubilden, wonach ein Bericht über die Rechnungsprüfung pro Umbrellafonds zulässig sei. Ein Bericht pro Teilvermögen sei nicht sachgerecht. Schliesslich solle geregelt werden, dass die Berichte in einer Landessprache oder Englisch erstellt werden können.

Sonstiges

Gemäss Economiesuisse, SBVg, AMAS, SVV und UBS hat die Eidgenössisches Steuerverwaltung ESTV sicherzustellen, dass die Gleichbehandlung von L-QIF mit bewilligten kollektiven Kapitalanlagen in der steuerlichen Praxis in jedem Fall gegeben sei. Nach Auffassung der SP müssen die Emissionsabgabe und die Umsatzabgabe bei kryptobasierten Vermögenswerten sowie die Stempelabgabe bei Einanlegerfonds sichergestellt werden. Für BS dürfen die Bestimmungen zum L-QIF zu keinen Steuerausfällen führen.

3.2.2 Verordnung vom 10. und 22. Juni 201110 über die Anlagestiftungen

KGAST begrüsst die Änderungen der ASV ausdrücklich.

10 SR 831.403.2