Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 18 Seiten
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Ergebnisbericht zur Änderung der Kollektivanlagenverordnung (L-QIF)
formal rechtlichen Abgrenzung von strukturierten Produkten von kollektiven Kapitalanlagen zu verzichten. Sie sei unnötig, unsachgerecht und entbehre einer rechtlichen Grundlage.
Regulierungskompetenzen der FINMA (Art. 12a Abs. 5, 33 Abs. 2 und 108a Abs. 5)
AMAS, L&S, S&F, SW, SVV und ZKB beantragen eine Streichung der vorgeschlagenen Kompetenz der FINMA, die Einzelheiten des Risikomanagements, der internen Kontrolle und der Compliance zu regeln (Art. 12a Abs. 5). Gemäss der SBVg soll die Bestimmung dahingehend präzisiert werden, dass die Regelung der FINMA verhältnismässig zu sein hat und im Einklang mit dem Geschäftsmodell des Bewilligungsträgers stehen muss. VD und CP fordern, dass die Regelungen der FINMA nach den Artikeln 12a Absatz 5, 33 Absatz 2 und 108a Absatz 5 dem jeweiligen Geschäftsmodell angemessen Rechnung tragen müssen.
Verhaltenspflichten in Bezug auf ausländische kollektive Kapitalanlagen (Art. 31–34)
Gemäss SVP, economiesuisse, SBVg, SGV, VAV und ZKB soll klargestellt werden, dass die Verhaltenspflichten des KAG für die Verwahrung ausländischer kollektiver Kapitalanlagen nicht gelten. Dies sei bereits vor dem Erlass des FIDLEG und des FINIG der Fall gewesen und habe mit dem Erlass der genannten Gesetze keine Änderung erfahren. Laut AMAS, L&S, SVV, SW und UBS soll klargestellt werden, dass die Verhaltenspflichten des KAG für die Verwaltung und die Verwahrung ausländischer kollektiver Kapitalanlagen nicht gelten. Mit dem Erlass von des FIDLEG und des FINIG (Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 20188) habe der Gesetzgeber die Anwendbarkeit der Verhaltensregeln bewusst auf die Verwaltung und Verwahrung schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen einschränken wollen. Die Anwendbarkeit der Verhaltenspflichten des KAG auf die Verwaltung ausländischer kollektiver Kapitalanlagen wäre zudem problematisch, da im Ausland unter Umständen abweichende Verhaltenspflichten bestehen könnten.
Treuepflicht (Art. 31 Abs. 5 neu)
AMAS und CS beantragen die Aufnahme eines neuen Absatzes 5 in Artikel 31, wonach Absatz 4 (Verbot von Ausgabe- oder Rücknahmekommissionen bei Anlagen in Zielfonds) nicht zur Anwendung gelangt, wenn der Anlageentscheid auf Ebene der schweizerischen oder ausländischen kollektiven Kapitalanlage und dem oder den Zielfonds von unterschiedlichen Gesellschaften getroffen wird, welche jeweils nicht im Sinne von Absatz 4 Buchstaben b miteinander verbunden sind. Es bestehe diesfalls kein Interessenskonflikt.
Bestmögliche Ausführung von Effektenhandelsgeschäften und sonstigen Transaktionen (Art. 31a)
Economiesuisse, SBVg, Raiffeisen und ZKB machen geltend, es sei im Sinn der Klarheit die entsprechende FIDLEG-Regelung in die KKV zu übernehmen oder in der KKV auf diese zu verweisen. AMAS, SVV und VSV erachten die Regelung als überflüssig.
Nebenkosten (Art. 37)
Economiesuisse, SBVg, AMAS, AXA, caceis, LOAM, Pictet, Raiffeisen, S&F, SVV, SW, UBS, VSPB und ZKB beantragen, die Liste der Nebenkosten, welche dem Fondsvermögen oder den Teilvermögen belastet werden können, künftig nichtabschliessend auszugestalten. Die geltende abschliessende Liste schränke Artikel 38 FINIG unrechtmässig ein und sei nicht zielführend, weil künftige Entwicklungen nicht berücksichtigt werden könnten. Der Rechtssicherheit werde durch eine Offenlegung der verrechenbaren Nebenkosten im Fondsvertrag gewährleistet. Werde die abschliessende Liste der Nebenkosten beibehalten, so wäre der Schweizer Regulierungsrahmen restriktiver als derjenige der wichtigsten benachbarten Finanzzentren. Ausserdem oder zumindest eventualiter sei die Liste um heute gängige Nebenkosten zu