Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 18 Seiten

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Ergebnisbericht zur Änderung der Kollektivanlagenverordnung (L-QIF)

Immobilienanlagen in Miteigentum (Art. 126u)

L&S erachten die Bestimmungen im Vergleich mit denjenigen für Anlagestiftungen geltenden Regelungen für zu formalistisch und streng.

Verpfändung und Sicherungsübereignung der Pfandrechte (Art. 126v)

AMAS und SVV verlangen auf eine Beschränkung der maximalen Verpfändung der Grundstücke und Sicherungsübereignung der Pfandrechte zu verzichten.

Risikoverteilung (Art. 126w)

L&S erachten die Bestimmungen im Vergleich mit denjenigen für Anlagestiftungen geltenden Regelungen für zu formalistisch und streng.

Geschäfte mit nahestehenden Personen (Art. 126x)

L&S erachten die Bestimmungen im Vergleich mit denjenigen für Anlagestiftungen geltenden Regelungen für zu formalistisch und streng. Nach Ansicht von SW ist die Zustimmung der Anlegerinnen und Anleger zu einem Geschäft mit nahestehenden Personen verzichtbar.

Mindestdauer eines L-QIF in der Rechtsform einer KmGK (Art. 126z)

AMAS, S&F, SVV, SW und ZKB erachten eine Mindestdauer von fünf Jahren für einen L-QIF in der Rechtsform einer KmGK als unnötig einschränkend. Für AMAS und ZKB wäre eine Klarstellung wünschenswert, wonach keine Maximaldauer vorgesehen werden muss, sofern im Gesellschaftsvertrag ein periodisches Austrittsrecht vorgesehen wird. SW erscheint es generell nicht sachgerecht, für KmGK eine feste Laufzeit zu fordern. Dies stehe den bei institutionellen Anlegern sehr beliebten Evergreen-Strukturen entgegen.

Geschäfte mit nahestehenden Personen (Art. 126zbis)

L&S erachten die Bestimmungen im Vergleich mit denjenigen für Anlagestiftungen geltenden Regelungen für zu formalistisch und streng.

Buchführung, Bewertung und Rechenschaftsablage (Art. 126zquater)

Gemäss der ZKB fallen üblicherweise auch die anerkannten nationalen Standards unter die international anerkannten Standards.

Publikationspflicht (Art. 126zquinquies)

Gemäss AMAS, PG, SECA, S&F, SVV und SW soll es auch möglich sein, den Anlegerinnen und Anlegern den Nettoinventarwert anders als durch eine Publikation mitzuteilen. AMAS, SVV und SW erachten zudem die vorgesehenen Publikationszeitpunkte als zu streng und auf Publikumsfonds zugeschnitten. Sie schlagen Lockerungen vor. Namentlich sei für L-QIF, bei denen das Recht auf jederzeitige Rückgabe eingeschränkt worden sei, die Preise überhaupt nicht zu veröffentlichen. Laut der ZKB solle in der Überschrift der Bestimmung klargestellt werden, dass diese lediglich für L-QIF in der Rechtsform einer offenen kollektiven Kapitalanlage zur Anwendung gelangt.

Prüfung des L-QIF (Art. 126zsexies–126ztredecies)

Die AMAS zweifelt an einer Grundlage für eine ergänzende Prüfung. Darüber hinaus werde mit dem Begriff der ergänzenden Prüfung ein völlig neuer Prüfbegriff eingeführt. Es sei unklar, nach welchem Prüfungsstandard diese durchgeführt werden müsse und in welchem Format die Berichterstattung zu erfolgen habe. Die vorgesehenen Prüfpunkte der ergänzenden Prüfung könnten entweder in den jeweiligen Prüffeldern der Aufsichtsprüfung des für die