Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 18 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht zur Änderung der Kollektivanlagenverordnung (L-QIF)

2 Vernehmlassungsverfahren

Das Vernehmlassungsverfahren wurde am 23. September 2022 eröffnet und dauerte bis am 23. Dezember 2022. Zur Teilnahme wurden die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft sowie die interessierten Kreise eingeladen.

Eine Stellungnahme eingereicht haben (jeweils in alphabetischer Reihenfolge):

– 21 Kantone: AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI,

UR, VD, ZG, ZH;

– 2 politische Parteien: SP, SVP;

– 4 Dachverbände der Wirtschaft: Economiesuisse, SBVg, SGB, SGV;

– 28 interessierte Kreise: AMAS, AXA, Caceis, CP, CMS, CS, EXPERTsuisse, FGPF, Pic-

tet, KGAST, KSG, L&S, LOAM, Oberson Abels, PG, Raiffeisen, SW, SVSP, SECA, SVV, S&F, UBS, VAV, VSV, VSW, VSPB, WBG, ZKB.

Die Kantone AR, GL, GR und VS sowie die Stiftung für Konsumentenschutz und der Verein Vorsorge Schweiz haben explizit auf eine Stellungnahme verzichtet. AXA, caceis, CS, FGPF, KGAST, LOAM, Pictet, SVV, VSPB, UBS, ZKB verweisen auf die Stellungnahme der AMAS. CS, FGPF, Pictet, VAV, VSPB und UBS auf diejenige der SBVg. Diese Teilnehmer werden im Folgenden nur dann explizit erwähnt, falls sie in ihrer Stellungnahme für sie besonders wichtige Punkte spezifisch hervorheben oder eine andere Meinung vertreten als der Verband, auf den sie grundsätzlich verweisen. Nachfolgend werden die wesentlichen Ergebnisse der Rückmeldungen angeführt. Für Einzelheiten und etwa auch formale Vorschläge wird auf die jeweiligen Eingaben verwiesen.6

3 Wichtigste Ergebnisse der Vernehmlassung

3.1 Überblick

Der Verordnungsentwurf stösst bei den Kantonen auf Zustimmung. Lediglich vereinzelt werden Vorbehalte und Bemerkungen angebracht (BS, VD, ZG und ZH). Von den Parteien begrüsst die SP weitestgehend jene Anpassungen der KKV, welche nicht die Ausführungsbestimmungen zum L-QIF betreffend, den L-QIF lehnt sie jedoch weiterhin ab.

Die SVP, die Dachverbände der Wirtschaft und zahlreiche der interessierten Kreise begrüssen den L-QIF. Sie wünschten sich jedoch liberalere Anlagevorschriften, insbesondere den Verzicht auf Anlagebeschränkungen und die Zulassung des Risikomesseverfahrens des Modellansatzes (Value-at-Risk, VaR; vgl. Art. 126p E-KKV). Ebenfalls häufig als zu wenig liberal erachtet werden die Bestimmungen zum Statuswechsel (Art. 126c und 126d E-KKV), zu den Ausnahmen vom Recht auf jederzeitige Rückgabe der Fondsanteile (126m E-KKV) und zu Umstrukturierungen und Master-Feeder-Strukturen (Art. 126e und 126s E-KKV).

Die Bestimmungen, welche nicht die Ausführungsbestimmungen zum L-QIF betreffen, werden in der Vernehmlassung vielfach als zu streng kritisiert und zur Anpassung beantragt. Vereinzelt

– vor allem von Seiten der Banken – wird beantragt, auf sämtliche Bestimmungen zu verzichten, die nicht den L-QIF betreffen. Hauptsächlich moniert wird die vorgeschlagene Präzisierung des Begriffs der kollektiven Kapitalanlage (familiäre Verbundenheit; Art. 5 Abs. 2 E-KKV). Ebenfalls häufig kritisiert werden die Aufnahme eines formell-rechtlichen Abgrenzungsansatzes für kollektive Kapitalanlagen von strukturierten Produkten (Art. 5 Abs. 7 E-KKV), die geforderten Kenntnisse in Bezug auf den Anlegerkreis einer kollektiven Kapitalanlage (Art. 5 Abs. 6 und 108a Abs. 2 Bst. e E-KKV), die Anwendbarkeit der Verhaltenspflichten des KAG in

6 www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen