Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 18 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht zur Änderung der Kollektivanlagenverordnung (L-QIF)

Bezug auf ausländische kollektive Kapitalanlagen (Art. 31–34 E-KKV), die Beibehaltung der abschliessenden Liste der Nebenkosten, die dem Fondsvermögen belastet werden können (Art. 37 E-KKV) und die Publikationspflichten bei aktiven Anlageverstössen (Art. 67 Abs. 2bis E-KKV). Grundsätzlich begrüsst werden hingegen die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für Side Pockets (Art. 110a E-KKV) und die neue Bestimmung zu Exchange Trade Funds (ETF; Art. 106 E-KKV).

3.2 Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen

3.2.1 Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 20067

3.2.1.1 Bestimmung, die nicht die Ausführungsbestimmungen zum L-QIF betreffen

Generell

SBVg, SGV, Raiffeisen, UBS, VAV und VSPB beantragen, auf sämtliche Änderungen der KKV, die nicht die Ausführungsbestimmungen zum L-QIF betreffen, zu verzichten. Sie würden den Fondsstandort Schweiz schwächen.

Begriffsmerkmale einer kollektiven Kapitalanlage: Familiäre Verbundenheit (Art. 5 Abs. 2)

VD, SVP, economiesuisse, SBVg, AMAS, caceis, CP, CMS, CS, FGPF, LOAM, L&S, Oberson Abels, Pictet, S&F, SVV, SW, UBS, VSPB, VSV und ZKB beantragen, auf die vorgeschlagene Präzisierung des Begriffs der kollektiven Kapitalanlage zu verzichten. Zur Begründung wird hauptsächlich geltend gemacht, auch bei einer familiären Verbundenheit könne das Kriterium der Fremdverwaltung erfüllt sein und ein Schutzbedürfnis der Anlegerinnen und Anleger bestehen. Zudem sei die vorgeschlagene Regelung im internationalen Vergleich einzigartig, würde bestehende familiäre Anlagestrukturen gefährden und dem Fondplatz Schweiz schaden. Vereinzelt wird auch die gesetzliche Grundlage für die vorgeschlagene Regelung in Zweifel gezogen. Der VSV ist der Meinung, der Begriff der kollektiven Kapitalanlage solle nicht enger, sondern weiter definiert werden.

Begriffsmerkmale einer KKA: Prozess zur Überprüfung derer Einhaltung (Art. 5 Abs. 6)

VD, SVP, SBVg, SGV, AMAS, L&S, S&F, SVV, SW, VAV und VSPB beantragen einen Verzicht auf die vorgeschlagene Regelung. Diese würde die Einführung eines Depotzwangs bzw. die Segregierung pro Endanleger bedingen, was nicht nur negative Auswirkungen auf den Vertrieb hätte, sondern auch substanzielle Investitionen finanzieller und personeller Natur nach sich ziehen würde. Insgesamt würde die Regelung damit den Fondsstandort Schweiz erheblich schwächen. Der VSV spricht sich ebenfalls für die Streichung der Regelung aus. Dass der rechtliche Träger einer kollektiven Kapitalanlage dafür zu sorgen hat, dass diese die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, verstehe sich von selbst.

SW und UBS machen zudem geltend, die im Erläuterungsbericht gemachte Aussage, wonach ein Fonds mit mehr als 95% Anteilen bei einer Anlegerin oder einem Anleger als Einanlegerfonds zu betrachten sei, habe keine rechtliche Grundlage. Ob die «kleineren Anleger» tatsächlich benachteiligt seien, hänge von den jeweiligen Umständen ab. Eine Weiterführung des Fonds in derselben Zusammensetzung müsse möglich bleiben, wenn keine tatsächliche Benachteiligung vorliege.

Abgrenzen von kollektiven Kapitalanlagen und strukturierten Produkten (Art. 5 Abs. 7)

SBVg, AMAS, L&S, Pictet, Raiffeisen, SVSP, SVV, UBS, VSV und ZKB fordern, auf die Ausdehnung der Etikettierungspflicht von strukturierten Produkten bzw. die Einführung einer

7 SR 951.311