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Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten
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Eigenmittelverordnung
4Die Anwendung des auf interner Beurteilung basierenden Ansatzes erfordert eine Bewilligung der FINMA.
5Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den Verbriefungen. Sie richtet sich dabei nach den Ziffern 40–45 CRE18.
Art. 60 Zinsinstrumente und Instrumente mit Beteiligungscharakter
1Handelt es sich bei den Zinsinstrumenten oder Instrumenten mit Beteiligungscharakter um Eigenkapitalinstrumente eines im Finanzbereich tätigen Unternehmens, so bestimmt sich die Nettoposition nach Artikel 52.
2Bei Zinsinstrumenten und Instrumenten mit Beteiligungscharakter desselben Emittenten, die nicht im Handelsbuch gehalten werden und die gleiche Risikogewichtung aufweisen, ist die Nettoposition nach Artikel 51 zu berechnen.
3Bei Positionen, die nicht im Handelsbuch geführt werden, ist der physische Bestand zum Buchwert zu berücksichtigen.
4Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zinsinstrumente und Instrumente mit Beteiligungscharakter, die im Handelsbuch gehalten werden, sofern die Mindesteigenmittel gemäss Artikel 83 Absatz 3 berechnet werden.
Art. 61 Abs. 1 Bst. d sowie 3
1Folgende risikomindernde Massnahmen können bei der Berechnung der Positionen berücksichtigt werden:
d. finanzielle Sicherheiten.
3Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den risikomindernden Massnahmen. Sie richtet sich dabei nach dem CRE19. Sie benennt die Hauptindizes.
Art. 62 Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und andere besicherte
Transaktionen
1Bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen mit finanziellen Sicherheiten besicherten Transaktionen kann die Bank bei der Berechnung der Positionen solche Sicherheiten berücksichtigen nach:
a. dem einfachen Ansatz;
b. dem umfassenden Ansatz;
c. dem EPE-Modellansatz.
2Im einfachen Ansatz werden die besicherten Positionsanteile der Positionsklasse des Sicherheitengebers zugeteilt.
3Im umfassenden Ansatz wird die Position mit dem besicherten Positionsanteil verrechnet. Die Nettoposition verbleibt in der ursprünglichen Positionsklasse. Auf den besicherten Positionsanteil kommen zur Anwendung:
18 Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.
19 Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.