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Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten
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Eigenmittelverordnung
a. aufsichtsrechtliche Sicherheitsabschläge; oder
b. der Value-at-Risk-Modellansatz.
4Die Verwendung des Value-at-Risk- und des EPE-Modellansatzes erfordert eine Bewilligung der FINMA.
5Bei Anwendung des EPE-Modellansatzes werden die Kreditäquivalente mit dem EPE-Faktor multipliziert. Die FINMA legt den EPE-Faktor im Einzelfall fest. Er beträgt mindestens 1,2.
6Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den Ansätzen nach den Absätzen 1–5. Sie richtet sich dabei nach dem CRE20.
Gliederungstitel nach Art. 62
3. Abschnitt: Positionsklassen und Risikogewichte nach dem SA-BIZ
Art. 63 Positionsklassen
1Die Banken, die den SA-BIZ anwenden, ordnen die einzelnen Positionen Positionsklassen zu.
2In folgenden Positionsklassen können externe Ratings verwendet werden, um die einzelnen Positionen nach Risiko zu gewichten:
a. Zentralregierungen, Zentralbanken und supranationale Organisationen;
b. öffentlich-rechtliche Körperschaften;
c. multilaterale Entwicklungsbanken;
d. Banken;
e. Gemeinschaftseinrichtungen;
f. Unternehmen;
g. Spezialfinanzierungen;
h. ausländische gedeckte Schuldverschreibungen.
3In folgenden Positionsklassen können keine externen Ratings verwendet werden:
a. Retailpositionen;
b. inländische Pfandbriefe;
c. direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen;
d. nachrangige Positionen;
e. ausgefallene Positionen;
f. Instrumente mit Beteiligungscharakter;
g. übrige Positionen.
20 Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.