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Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten
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Eigenmittelverordnung
4Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den Definitionen der Positionsklassen. Sie richtet sich dabei nach dem CRE21. Sie bezeichnet multilaterale Entwicklungsbanken, denen ein Risikogewicht von null Prozent zugeordnet werden kann.
Art. 63a Sorgfaltsprüfung bei der Verwendung externer Ratings
1Verwendet eine Bank für Positionen der Positionsklassen nach Artikel 63 Absatz 2 Buchstaben c–h externe Ratings, so muss sie im Rahmen einer Sorgfaltsprüfung beurteilen, ob das angewendete Risikogewicht angemessen ist. Hat die Position ein gegenüber dem externen Rating höheres Risikoprofil, so muss ein Risikogewicht einer schlechteren Ratingklasse angewandt werden. Die Sorgfaltsprüfung darf nie zu einem gegenüber dem externen Rating tieferen Risikogewicht führen.
2Die Bank kann unwesentliche Positionen von der Sorgfaltsprüfung ausnehmen.
3Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach dem CRE22.
Art. 64 Verwendung externer Ratings
1Banken können nach dem SA-BIZ externe Ratings einer von der FINMA nach Artikel 6 anerkannten Ratingagentur zur Bestimmung von Risikogewichten verwenden, sofern diese zu diesem Zweck anerkannt sind.
2Die FINMA ordnet die externen Ratings einzelnen Ratingklassen zu. Sie richtet sich dabei nach dem CRE23.
3Banken müssen der Verwendung externer Ratings ein konkretes, institutsspezifisches Konzept zugrundelegen, das eine konsistente Verwendung in der Risikogewichtung und im Risikomanagement gewährleistet. Dieses Konzept ist konsequent zu befolgen.
4Gewichtet eine Bank Positionen aufgrund von externen Ratings, so muss sie für ihre Positionen nach Artikel 63 Absatz 2 alle verfügbaren Ratings der gewählten Ratingagenturen für die Risikogewichtung verwenden, sofern sich die Ratings auf Positionen in den anerkannten Marktsegmenten beziehen.
5Gewichtet eine Bank die Positionen ohne die Verwendung externer Ratings oder liegt zur Risikogewichtung einer Position kein Rating einer von der Bank gewählten Ratingagentur vor, so sind die Gewichte der Ratingklasse «ohne Rating» zu verwenden.
6Bei zwei oder mehr Ratings mit unterschiedlichen zugeordneten Risikogewichten sind die Ratings, die den beiden niedrigsten Risikogewichten entsprechen, auszuwählen und das höhere dieser beiden Risikogewichte anzuwenden.
21 Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.
22 Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.
23 Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.