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Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten

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Eigenmittelverordnung

3Liegt für eine andere Emission desselben Schuldners ein Rating vor, so gilt Folgendes:

a. Ist das Rating hochwertig, so kann es nur für die Position ohne Rating verwendet werden, wenn diese gegenüber der Emission mit Rating vor- oder gleichrangig ist. Ist sie gegenüber der Emission mit Rating nachrangig, so ist das Risikogewicht für Positionen ohne Rating zu verwenden.

b. Ist das Rating nicht hochwertig, so ist es für die Position ohne Rating zu verwenden, wenn diese gegenüber der Emission mit Rating gleich- oder nachrangig ist.

4Liegt für den Schuldner ein Emittentenrating vor, so gilt Folgendes:

a. Ist das Emittentenrating hochwertig, so kann es nur für die vorrangigen unbesicherten Forderungen gegenüber dem Schuldner verwendet werden. Für andere Positionen ist das Risikogewicht für Positionen ohne Rating zu verwenden.

b. Ist das Emittentenrating nicht hochwertig, so ist es für die Position ohne Rating zu verwenden, wenn diese gegenüber vorrangigen unbesicherten Forderungen gleich- oder nachrangig ist.

5Verfügt ein Emittent über ein hochwertiges Rating, das nur für eine spezifische Art von Forderungen gilt, so darf es auch nur für Positionen ohne Rating verwendet werden, die dieser Art von Forderungen angehören.

6Ein hochwertiges Emissions- oder Emittentenrating liegt vor, wenn ihm ein tieferes Risikogewicht zugeordnet ist, als dies ohne Rating der Fall wäre.

Art. 64c Lokal- und Fremdwährungsratings

Werden für die Risikogewichtung von Positionen ohne Rating vergleichbare Forderungen mit Rating gegenüber demselben Schuldner verwendet, so sind auf Positionen in Fremdwährungen Fremdwährungsratings anzuwenden. Auf die Lokalwährung bezogene Ratings können nur für die Risikogewichtung von Positionen verwendet werden, die ebenfalls auf die Lokalwährung lauten.

Art. 65a Länderrisikoklassifikation

1Für die Risikogewichtung von Positionen gegenüber Zentralregierungen können Banken die Länderrisikoklassifikation verwenden, die nach dem «Arrangement on Guidelines for Officially Supported Export Credits»25 vom 1. Januar 2022 der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-operation and Development, OECD) erstellt und von der OECD veröffentlicht26 wird.

25 www.oecd.org > Topics > Trade > Export credits > Arrangement and Sector Understandings.

26 www.oecd.org > Topics > Trade > Export credits > Arrangement and Sector Understandings > Country risk classification.