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Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten
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Eigenmittelverordnung
7Externe Ratings für einzelne Unternehmen einer Unternehmensgruppe dürfen nicht verwendet werden, um das Risikogewicht anderer Unternehmen innerhalb derselben Gruppe zu bestimmen.
Art. 64a Kurzfrist-Ratings
1Für die Risikogewichtung von kurzfristigen Positionen gegenüber Banken und gegenüber Unternehmen können Banken Kurzfrist-Ratings verwenden.
2Die FINMA ordnet die Kurzfrist-Ratings vier Ratingklassen zu. Sie richtet sich dabei nach dem CRE24. Die Ratingklassen haben die folgenden Risikogewichte:
a. Klasse 1: 20 Prozent;
b. Klasse 2: 50 Prozent;
c. Klasse 3: 100 Prozent;
d. Klasse 4: 150 Prozent.
3Ist für eine Position gegenüber einer Bank das Risikogewicht nach Absatz 2 höher als das Risikogewicht nach Anhang 2 Ziffer 4.1 für kurzfristige Positionen, so ist für sämtliche kurzfristigen Positionen ohne Rating gegenüber der Bank das Risikogewicht nach Absatz 2 zu verwenden.
4Ist für eine Position gegenüber einer Bank das Risikogewicht nach Absatz 2 tiefer als oder gleich wie das Risikogewicht nach Anhang 2 Ziffer 4.1 für kurzfristige Positionen, so ist das Risikogewicht nach Absatz 2 für die entsprechende Position, jedoch nicht für weitere kurzfristige Positionen ohne Rating gegenüber der Bank zu verwenden.
5Das minimale Risikogewicht für Positionen ohne Rating gegenüber einer Bank oder einem Unternehmen beträgt:
a. 100 Prozent für kurzfristige Positionen, falls auf der Basis eines Kurzfrist-Ratings eine Position gegenüber der Gegenpartei ein Risikogewicht von 50 Prozent erhält oder erhalten würde;
b. 150 Prozent für kurz- und langfristige Positionen, falls auf der Basis eines Kurzfrist-Ratings eine Position gegenüber der Gegenpartei ein Risikogewicht von 150 Prozent erhält oder erhalten würde.
6Das minimale Risikogewicht nach Absatz 5 Buchstabe b gilt nicht, falls die Bank für die Positionen ohne Rating eine Risikominderung nach Artikel 61 vornimmt.
Art. 64b Emissions- und Emittentenratings
1Das Risikogewicht für Positionen, die ein emissionsspezifisches Rating einer von der Bank gewählten Ratingagentur aufweisen, bestimmt sich nach diesem Rating.
2Das Risikogewicht für Positionen ohne emissionsspezifisches Rating, bei welchen für eine andere Emission desselben Schuldners ein Rating oder ein Emittentenrating vorliegt, bestimmt sich nach diesem Rating.
24 Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.