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Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten

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Eigenmittelverordnung

2Für die Kategorien dieser Länderrisikoklassifikation gelten folgende Risikogewichte:

a. 0 Prozent bei einer Länderrisikoklassifikation von 0 und 1;

b. 20 Prozent bei einer Länderrisikoklassifikation von 2;

c. 50 Prozent bei einer Länderrisikoklassifikation von 3;

d. 100 Prozent bei einer Länderrisikoklassifikation von 4 bis 6;

e. 150 Prozent bei einer Länderrisikoklassifikation von 7.

Art. 66 Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen

1Positionen der Positionsklassen nach Artikel 63 Absatz 2 sind für den SA-BIZ nach Anhang 2 zu gewichten.

2Positionen der Positionsklassen nach Artikel 63 Absatz 3 Buchstaben a–e und g sind für den SA-BIZ nach Anhang 3 zu gewichten.

3Positionen der Positionsklasse nach Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe f sind für den SA-BIZ nach Anhang 4 zu gewichten, sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen oder nach Artikel 40 Absatz 2 mit 250 Prozent gewichtet werden.

3bisAufgehoben

4Nettopositionen in Zinsinstrumenten nach Artikel 60 sind der Positionsklasse des Emittenten zuzuordnen und entsprechend nach Risiko zu gewichten.

5Bei Positionen in Form von Eigenkapitalinstrumenten von im Finanzbereich tätigen Unternehmen bezieht sich die Risikogewichtung nach den Absätzen 3 und 4 auf denjenigen Teil der Nettoposition nach Artikel 52, der nicht nach dem entsprechenden Abzugsverfahren (Art. 33) von den Eigenmitteln abzogen wurde.

Art. 66a Nicht gegen das Fremdwährungsrisiko abgesicherte Positionen

gegenüber natürlichen Personen

1Sind Retailpositionen gegenüber natürlichen Personen sowie durch Wohnliegenschaften gesicherte Positionen gegenüber natürlichen Personen nicht gegen das Fremdwährungsrisiko abgesichert und weicht die Kreditwährung von der Währung der Einkommensquelle der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers ab, so erhöht sich das Risikogewicht nach Anhang 3 um die Hälfte. Das maximale Risikogewicht beträgt 150 Prozent. Lombardkredite sind von dieser Erhöhung ausgenommen.

2Für Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV27 ist Absatz 1 für Positionen in Schweizer Franken gegenüber Kreditnehmerinnen und Kreditnehmern mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz nicht anwendbar.

27 SR 952.02