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Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten

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Eigenmittelverordnung

Art. 77

1Die Banken, die bei der Ermittlung der Mindesteigenmittel für Kreditrisiken den auf internen Ratings basierenden Ansatz (Internal Ratings-based Approach, IRB) anwenden, haben die Wahl zwischen:

a. dem einfachen IRB (Foundation IRB, F-IRB); oder

b. dem fortgeschrittenen IRB (Advanced IRB, A-IRB).

2Die FINMA stellt sicher, dass die Gesamtheit der nach Risiko gewichteten direkt und indirekt grundpfandgesicherten Positionen mit Grundpfand in der Schweiz, die unter Anwendung des IRB berechnet werden, mindestens 72,5 Prozent der entsprechenden nach dem SA-BIZ berechneten Gesamtheit beträgt.

3Für direkt und indirekt durch Wohnliegenschaften grundpfandgesicherte Positionen, bei denen das Kreditgeschäft der Bank die Minimalanforderungen nach Artikel 72c Absatz 3 nicht erfüllt, ist das Risikogewicht nach Artikel 72c Absatz 5 ERV anzuwenden, sofern dieses grösser ist als das nach dem IRB bestimmte Risikogewicht.

4Für ausgefallene Positionen gilt, nach Abzug von Einzelwertberichtigungen sowie Teilausbuchungen, ein Risikogewicht von 100 Prozent.

5Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zum IRB. Sie richtet sich dabei nach dem CRE38.

6Bei fehlender Regelung nach dem IRB gelten sinngemäss die Bestimmungen des SA-BIZ.

Gliederungstitel nach Art. 77

5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für die Risikogewichtung nach dem SA-BIZ und dem IRB

Art. 77a Zentrale Gegenparteien und Clearing-Mitglieder

1Die Artikel 77a–77e gelten für Transaktionen mit zentralen Gegenparteien nach Artikel 48 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201539.

2Zentrale Gegenparteien gelten unter folgenden Voraussetzungen als qualifizierte zentrale Gegenparteien:

a. Sie verfügen über eine Bewilligung als zentrale Gegenpartei für die angebotenen Leistungen.

b. Sie haben Sitz in einer Jurisdiktion, in der sie einer angemessenen Regulierung und Aufsicht unterstehen.

c. Die Banken verfügen über die nötigen Informationen, um für Risiken gegenüber dem Ausfallfonds ihre Mindesteigenmittel nach Artikel 77d Absatz 2 zu berechnen, und die zuständigen Aufsichtsbehörden überprüfen diese Informationen und die Berechnung.

38 Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.

39 SR 958.1