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Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten
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Eigenmittelverordnung
2Für folgende Positionen gegenüber dem Ausfallfonds gilt ein Risikogewicht von 1250 Prozent:
a. für vorfinanzierte Beiträge an den Ausfallfonds;
b. für auf Anfrage verbindlich zu leistende Beiträge oder Nachschusspflichten an den Ausfallfonds.
3Ist die Verpflichtung nach Absatz 2 Buchstabe b unbegrenzt, so bestimmt die FINMA im Einzelfall die Höhe der Verpflichtung, auf welche dieses Risikogewicht anzuwenden ist.
Art. 77d Mindesteigenmittel: Positionen gegenüber qualifizierten zentralen
Gegenparteien
1Handelt eine Bank als Clearing-Mitglied einer qualifizierten zentralen Gegenpartei, so gilt für Positionen aus Handelsgeschäften nach Artikel 77b Absatz 1 Buchstaben a und b ein Risikogewicht von 2 Prozent.
2Die Mindesteigenmittel für Beiträge an den Ausfallfonds berechnen sich nach Anhang 4a.
3Die Mindesteigenmittel nach den Absätzen 1 und 2 entsprechen höchstens den Mindesteigenmitteln gegenüber einer nicht qualifizierten Gegenpartei.
4Handelt eine Bank als Clearing-Kunde eines Clearing-Mitglieds einer qualifizierten zentralen Gegenpartei und ist die Übertragbarkeit des Geschäfts im Fall eines Ausfalls des Clearing-Mitglieds gewährleistet, so gilt für die Positionen der Bank aus Handelsgeschäften ein Risikogewicht von:
a. 2 Prozent, wenn diese vor dem Risiko des gemeinsamen Ausfalls des Clearing-Mitglieds und dessen anderen Clearing-Kunden geschützt sind;
b. 4 Prozent, wenn diese vor dem Risiko des Ausfalls des Clearing-Mitglieds oder des Ausfalls von dessen anderen Clearing-Kunden geschützt sind, aber nicht vor dem Risiko eines gemeinsamen Ausfalls des Clearing-Mitglieds und dessen anderen Clearing-Kunden.
Art. 77e Zusätzliche Eigenmittel für Positionen gegenüber zentralen
Gegenparteien
Die Bank muss prüfen, ob die Mindesteigenmittel nach den Artikeln 77b–77d die Risiken ihrer Positionen gegenüber der zentralen Gegenpartei adäquat abdecken. Andernfalls muss sie in Ergänzung zu den erforderlichen Eigenmitteln nach den Artikeln 41–45a und, sofern sie systemrelevant ist, nach den Artikeln 130–131b angemessene zusätzliche Eigenmittel halten.
Art. 77f Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen
1Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen sind Positionen, bei denen aufgrund einer verspäteten oder fehlgeschlagenen Abwicklung ein Verlustrisiko besteht.