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Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten
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Eigenmittelverordnung
2Positive Wiederbeschaffungswerte von Positionen aus nicht abgewickelten Währungs-, Effekten- und Warentransaktionen, die nach dem Prinzip «Lieferung gegen Zahlung» oder «Zahlung gegen Zahlung» über ein Zahlungs- oder Effektenabwicklungssystem abgewickelt werden, erhalten ein Risikogewicht von:
a. 100 Prozent bei 5–15 Bankwerktagen nach dem vereinbarten Erfüllungstermin;
b. 625 Prozent bei 16–30 Bankwerktagen nach dem vereinbarten Erfüllungstermin;
c. 937,5 Prozent bei 31–45 Bankwerktagen nach dem vereinbarten Erfüllungstermin;
d. 1250 Prozent bei 46 oder mehr Bankwerktagen nach dem vereinbarten Erfüllungstermin.
3Positionen aus nicht abgewickelten Währung-, Effekten- und Warentransaktionen, die auf andere Weise abgewickelt werden, sind wie folgt zu behandeln:
a. Die Bank, die ihre Leistung erbracht hat, behandelt das Geschäft, bis die Gegenleistung erbracht wird, wie einen Kredit. Falls die Positionen nicht materiell sind, kann anstelle eines ratingabhängigen Risikogewichts auch ein Risikogewicht von 100 Prozent eingesetzt werden.
b. Falls fünf Bankwerktage nach dem dafür vereinbarten Erfüllungstermin die Gegenleistung nicht erbracht wurde, werden der gelieferte Wert und ein allfälliger positiver Wiederbeschaffungswert mit 1250 Prozent gewichtet.
4Positionen aus nicht abgewickelten Währungs-, Effekten- und Warentransaktionen mit einem Gegenpartei-Kreditrisiko sind in Abweichung von den Absätzen 2 und 3 nach den Artikeln 56 und 62 zu behandeln.
Art. 77g CVA-Risiko: Mindesteigenmittel
1Banken müssen das CVA-Risiko mit Mindesteigenmitteln unterlegen. Die FINMA regelt, welche Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte von der Unterlegung des CVA-Risikos ausgenommen sind. Sie richtet sich dabei nach Ziffer 50 MAR41.
2Die Mindesteigenmittel zur Unterlegung von CVA-Risiken sind nach einem der folgenden Ansätze zu berechnen:
a. dem Basisansatz für CVA-Risiken;
b. dem vereinfachten Ansatz für CVA-Risiken;
c. dem fortgeschrittenen Ansatz für CVA-Risiken.
3Die Verwendung des fortgeschrittenen Ansatzes für CVA-Risiken erfordert eine Bewilligung der FINMA.
41 Der MAR ist in Anhang 1 Ziff. 5 aufgeführt.