Vorlage

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 37Fedlex · Vorlage

Eigenmittelverordnung

Art. 77h Basisansatz für CVA-Risiken

1Banken, die zur Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung von CVA-Risiken den Basisansatz für CVA-Risiken anwenden, können einen der folgenden Ansätze wählen:

a. den reduzierten Basisansatz;

b. den vollständigen Basisansatz.

2Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach Ziffer 50 MAR42.

Art. 77i Vereinfachter Ansatz für CVA-Risiken

1Banken, deren aggregierter Bruttonominalbetrag aller nicht über eine zentrale Gegenpartei gehandelten Derivate maximal 125 Milliarden Franken beträgt, können ihre CVA-Risiken mit 100 Prozent der Mindesteigenmittel unterlegen, die erforderlich sind zur Unterlegung der Gegenpartei-Kreditrisiken von Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften. CVA-Absicherungen dürfen im vereinfachten Ansatz für CVA-Risiken nicht berücksichtigt werden.

2Der vereinfachte Ansatz ist auf das gesamte Portfolio anzuwenden. Er darf nicht mit dem fortgeschrittenen Ansatz oder mit dem Basisansatz kombiniert werden, ausser auf konsolidierter Basis nach Artikel 77j Absatz 2 zweiter Satz.

3Die FINMA kann eine Bank dazu verpflichten, den fortgeschrittenen Ansatz oder den Basisansatz anzuwenden, sofern die CVA-Risiken, die aus den Derivatepositionen und Wertpapierfinanzierungsgeschäften der Bank resultieren, wesentlich zum Gesamtrisiko der Bank beitragen.

Art. 77j Fortgeschrittener Ansatz für CVA-Risiken

1Die Mindesteigenmittel zur Unterlegung von CVA-Risiken nach dem fortgeschrittenen Ansatz für CVA-Risiken entsprechen der aus den Einzelrisiken berechneten Eigenmittelanforderung.

2Der fortgeschrittene Ansatz darf mit dem Basisansatz kombiniert werden. Bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für CVA-Risiken auf konsolidierter Basis ist auch eine Kombination mit dem vereinfachten Ansatz möglich, sofern dieser von zu konsolidierenden Gruppengesellschaften des Finanzbereichs mit auf konsolidierter Basis unwesentlichen CVA-Risiken angewendet wird.

3Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach Ziffer 50 MAR43.

3. Kapitel (Art. 78 und 79)

Aufgehoben

42 Der MAR ist in Anhang 1 Ziff. 5 aufgeführt.

43 Der MAR ist in Anhang 1 Ziff. 5 aufgeführt.