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Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten
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Eigenmittelverordnung
e. Der Ausschluss von Positionen und deren Absicherungen muss konsistent erfolgen. Einmal ausgeschlossene Positionen bleiben während ihrer gesamten Lebensdauer ausgeschlossen.
f. Die Bank muss der FINMA jederzeit ein vollständiges Inventar aller ausgeschlossenen Positionen liefern können.
3Die FINMA regelt die Anforderungen an die Weisungen nach Absatz 2 Buchstabe d in technischen Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach Ziffer 11.3 MAR44.
Art. 81c Eigenkapitalinstrumente von Unternehmen des Finanzbereichs
1Positionen, die nach den Artikeln 32–40 von den anrechenbaren Eigenmitteln abgezogen oder zur Berechnung der Mindesteigenmittel mit 1250 Prozent gewichtet werden, dürfen nicht zusätzlich in die Berechnung der Eigenmittel für Marktrisiken einfliessen.
2Mit Zustimmung der FINMA kann eine Bank die im Handelsbuch gehaltenen Positionen in Eigenkapitalinstrumenten von Unternehmen des Finanzbereichs ohne Abzüge nach Schwellenwerten nach Artikel 35 Absätze 2 und 3 in die Berechnung der Eigenmittel für Marktrisiken einfliessen lassen, sofern die Bank:
a. in diesen Instrumenten ein aktiver Market-Maker ist; und
b. über angemessene Systeme und Kontrollen für den Handel solcher Positionen verfügt.
Art. 82 Berechnungsansätze
1Die Mindesteigenmittel, die zur Unterlegung der Marktrisiken erforderlich sind, können berechnet werden nach:
a. dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz;
b. dem Marktrisiko-Standardansatz; oder
c. dem Marktrisiko-Modellansatz.
2Der Marktrisiko-Modellansatz und der Marktrisiko-Standardansatz dürfen kombiniert werden. Bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für Marktrisiken auf konsolidierter Basis ist auch eine Kombination mit dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz möglich, sofern dieser von zu konsolidierenden Gruppengesellschaften des Finanzbereichs mit auf konsolidierter Basis unwesentlichen Marktrisiken angewendet wird.
3Für die folgenden Positionen dürfen die Mindesteigenmittel nicht nach dem Marktrisiko-Modellansatz berechnet werden:
a. Verbriefungen;
44 Der MAR ist in Anhang 1 Ziff. 5 aufgeführt