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Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten

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Eigenmittelverordnung

Art. 80

Aufgehoben

Art. 81 Begriff

Als Marktrisiko gilt die Gefahr eines Verlusts auf Bilanz- und Ausserbilanzpositionen infolge von Marktpreisschwankungen, insbesondere bei:

a. Zinsen einschliesslich Kreditaufschlag (Zinsrisiko);

b. Aktien (Aktienpreisrisiko);

c. Währungen (Währungsrisiko);

d. Gold (Goldpreisrisiko);

e. Edelmetallen mit Ausnahme von Gold, Elektrizität und übrigen Rohstoffen (Rohstoffrisiko).

Art. 81a Zu berechnende Mindesteigenmittel für Marktrisiken

1Für Positionen des Handelsbuchs sind die Mindesteigenmittel zu berechnen, die zur Unterlegung aller Marktrisiken erforderlich sind.

2Für Positionen des Bankenbuchs sind die Mindesteigenmittel zu berechnen, die zur Unterlegung des Währungs-, des Goldpreis- und des Rohstoffrisikos erforderlich sind.

Art. 81b Ausnahmen beim Währungsrisiko

1Positionen, die bei der Berechnung der anrechenbaren Eigenmittel nach den Artikeln 32–40 von diesen abzuziehen sind, können von der Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des Währungsrisikos ausgenommen werden.

2Unter folgenden Bedingungen können zudem Positionen von der Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des Währungsrisikos ausgenommen werden, die eingegangen oder aufrechterhalten werden, um das Verhältnis von anrechenbaren Eigenmitteln, Kernkapital oder hartem Kernkapital zur Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen (Eigenmittelquoten) vollständig oder teilweise vor Wechselkursänderungen abzusichern:

a. Die Positionen stammen nicht aus Handelsaktivitäten (strukturelle Fremdwährungspositionen).

b. Der Umfang der ausgenommenen Positionen darf den Wert nicht überschreiten, der zu einer Neutralisierung der Wechselkurssensitivität der Eigenmittelquoten führt.

c. Die Positionen werden für mindestens 6 Monate von der Berechnung ausgeschlossen.

d. Die Bank regelt den Aufbau und die Bewirtschaftung dieser strukturellen Fremdwährungspositionen in internen Weisungen.