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Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten
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Eigenmittelverordnung
b. Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen, die gemäss Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c dem Handelsbuch zugeordnet werden und bei denen keine genaue Kenntnis der zugrunde liegenden Anlagen möglich ist.
Gliederungstitel nach Art. 82
2. Abschnitt: Einfacher Marktrisiko-Standardansatz
Art. 83 Anwendung
1Eine Bank kann die Mindesteigenmittel zur Unterlegung der Marktrisiken nach dem einfachen Standardansatz berechnen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a. Sie ist keine international tätige systemrelevante Bank nach Artikel 124a Absatz 1.
b. Sie betreibt keinen Korrelationshandel.
c. Sie wendet nicht den Marktrisiko-Standardansatz (Art. 87) oder den Marktrisiko-Modellansatz (Art. 88) an.
d. Sie weist keine komplexen Handelsaktivitäten auf.
2In begründeten Einzelfällen kann die FINMA die Anwendung des Marktrisiko-Standardansatzes (Art. 87) anordnen, auch wenn die Bank die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt.
3Banken, die keine Kreditderivate im Handelsbuch halten und deren Handelsbuch bestimmte Grenzwerte nicht überschreitet, dürfen die Mindesteigenmittel zur Unterlegung von Zins- und Aktienpreisrisiken von Instrumenten, die im Handelsbuch gehalten werden, nach den Artikeln 59a, 59b und 66–73 berechnen. Sie wenden dabei die Bestimmungen desselben Ansatzes an wie für die Unterlegung der Kreditrisiken, unter Anwendung eines Multiplikators von 2,5 auf die nach Risiko gewichteten Positionen.
4Die FINMA legt die Grenzwerte fest.
Art. 83a Mindesteigenmittel
1Nach dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz sind die Mindesteigenmittel wie folgt zu berechnen:
a. Die Mindesteigenmittel vor Skalierung zur Unterlegung des Zins-, des Aktienpreis-, des Währungs-, des Goldpreis- und des Rohstoffrisikos werden nach den Artikeln 84–86a berechnet.
b. Der Wert nach Buchstabe a pro Risikokategorie wird mit dem Skalierungsfaktor der entsprechenden Risikokategorie multipliziert.
c. Die nach Buchstabe b skalierten Werte aller Risikokategorien werden addiert.
2Bei der Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe a sind pro Kategorie die entsprechenden Risiken von Optionen zu berücksichtigen.
3Der Skalierungsfaktor beträgt für