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Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten
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Eigenmittelverordnung
Art. 86a Rohstoffrisiken im Banken- und im Handelsbuch
Die Mindesteigenmittel zur Unterlegung des Rohstoffrisikos der dem Banken- oder dem Handelsbuch zugeordneten Positionen sind gesamthaft nach dem Laufzeitbandverfahren oder nach dem vereinfachten Verfahren zu bestimmen.
Gliederungstitel nach Art. 86a
3. Abschnitt: Marktrisiko-Standardansatz
Art. 87
1Banken, die weder den einfachen Marktrisiko-Standardansatz anwenden noch eine Bewilligung zur Anwendung des Marktrisiko-Modellansatzes haben, müssen die Mindesteigenmittel nach dem Marktrisiko-Standardansatz berechnen.
2Die FINMA regelt die Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung der Marktrisiken nach dem Marktrisiko-Standardansatz. Sie richtet sich dabei nach dem MAR47.
Art. 88
1Wer den Marktrisiko-Modellansatz anwenden will, braucht eine Bewilligung der FINMA.
2Die FINMA regelt die Bewilligungsvoraussetzungen und präzisiert die Berechnung der Mindesteigenmittel nach dem Marktrisiko-Modellansatz. Sie richtet sich dabei nach dem MAR48.
3Die FINMA legt den im Marktrisiko-Modellansatz vorgesehenen Multiplikator im Einzelfall fest. Der Multiplikator beträgt mindestens 1,5. Bei dessen Festlegung im Einzelfall trägt die FINMA der Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen und der Prognosegenauigkeit des institutsspezifischen Risikoaggregationsmodells Rechnung.
Gliederungstitel vor Art. 89
5. Kapitel: Operationelle Risiken
Art. 89 Begriff
Als operationelles Risiko gilt die Gefahr von Verlusten, die in Folge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Prozessen oder Systemen, des Versagens von Menschen oder in Folge von externen Ereignissen eintreten. Eingeschlossen sind Rechtsrisiken, nicht aber strategische Risiken und Reputationsrisiken.
47 Der MAR ist in Anhang 1 Ziff. 5 aufgeführt.
48 Der MAR ist in Anhang 1 Ziff. 5 aufgeführt.