Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen
über sämtliche Banken einnehmen. In der QIS konnten jedoch nur die wenigsten Banken solche Daten zur Verfügung stellen. Die Analyse zeigt, dass im Aggregat über alle Banken die RWA bei Wohnimmobilien lediglich um 1 Prozent zurückgehen würden, wenn zwei anstelle von einer Freieinheit gewählt würden. Bei der am stärksten betroffenen Bank gingen diese RWA um 6,7 Prozent zurück. Daraus folgt, dass – bei Annahme einer Weitergabe der Eigenmittelkosten an die Kreditnehmerin oder den Kreditnehmer – nur wenige Kreditnehmerinnen oder Kreditnehmer davon betroffen sind, wenn für die Schweizer Umsetzung anstatt zwei nur eine Freieinheit gewählt wird.
Grundpfandgesicherte Positionen: Abgrenzung zwischen selbstgenutzten Liegen-
schaften und Renditeliegenschaften
Der Basler Mindeststandard definiert Renditeliegenschaften aufgrund der Wesentlichkeit der durch die Immobilie generierten Cashflows. Das bedeutet, dass die Bedienung des Kredits sowie die Aussichten auf eine Rückzahlung des Kredits im Falle eines Ausfalls der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers wesentlich von den Cashflows abhängt, die durch die finanzierte Immobilie generiert werden.24 Demgemäss ist eine Immobilie als Renditeliegenschaft zu betrachten, wenn beispielsweise mehr als 50 Prozent des Einkommens, das für die Beurteilung der Kreditfähigkeit der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers herangezogen wird, aus Cashflows, die durch die Immobilie generiert werden, stammt. Während bei Wohnliegenschaften für die Abgrenzung zwischen selbstgenutzten Objekten und Wohnrenditeliegenschaften die Anzahl Wohneinheiten als Alternative herangezogen werden kann,25 sieht der Standard für die Abgrenzung von Gewerberenditeliegenschaften keine alternative Methodik vor. Gemäss bestehender Praxis der Banken erfolgt diese Abgrenzung des Objekttyps über die dominante Nutzungsart. Aus Praktikabilitätsgründen wurde daher in der E-ERV auf die im Basler Mindeststandard vorgesehene Abgrenzung über den durch die Liegenschaft generierten Cashflow verzichtet. Sowohl bei Wohn- als auch bei Gewerbeliegenschaften werden daher Liegenschaften, die nicht dem Kriterium der «überwiegenden Selbstnutzung» (Art. 72) entsprechen, als Renditeobjekte behandelt. Aufgrund dieser Art der Abgrenzung wurde für die Renditeliegenschaften der Ausdruck «übrige» Liegenschaften (Residualmenge) gewählt (vgl. Anhang 3 Ziff. 3.2 und 3.4).
Grundpfandgesicherte Positionen: Tragbarkeit und vorsichtige Bewertung (Art. 72c und 72d)
Der Basler Mindeststandard sieht präferenzielle Risikogewichte für direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen vor, wenn eine Reihe von Kriterien erfüllt ist, welche in Art. 72c Abs. 1 übernommen werden. Diese Kriterien umfassen die Tragbarkeit und die vorsichtige Bewertung. So müssen die Kreditvergaberichtlinien der Banken insbesondere vorsehen, dass die Rückzahlungsfähigkeit des Schuldners oder der Schuldnerin anhand konkreter Messgrössen und Schwellenwerten beurteilt wird. Zudem muss das Grundpfand vorsichtig bewertet werden.
In der QIS wurden in Bezug auf die Tragbarkeit von Krediten und die vorsichtige Bewertung verschiedene Optionen berücksichtigt:
Option 1: Keine Berücksichtigung von Tragbarkeitsanforderungen und vorsichtiger Bewer-
tung zur Anwendung der präferenziellen Eigenmittelunterlegung.
24 CRE20.79.
25 CRE20.81 (2).