Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen
dards eine alternative Definition geprüft. Als KMU sollen in der E-ERV ungeachtet des Jahresumsatzes Unternehmen gelten, die über maximal 250 Mitarbeitende verfügen. Die Analyse von Daten des Bundesamtes für Statistik zu Unternehmen in der Schweiz zeigte, dass lediglich eine kleine Anzahl von Unternehmen aufgrund der alternativen Definition anders als gemäss BCBS-Umsatzkriterien zugeteilt werden. Um Risiken durch allfällige Fehlzuteilungen im Vergleich zum Basler Standard zu berücksichtigen, ist bei Verwendung der alternativen Definition gemäss E-ERV ein leicht höheres Risikogewicht von 90 Prozent für Positionen gegenüber KMU ohne Rating anwendbar.
Spezialfinanzierungen (Art. 70a und 70b)
Bei Rohstoffhandelsfinanzierungen kann man zwischen zwei Arten differenzieren – transaktionale20 und nicht-transaktionale.21 Der finale Basler Mindeststandard macht diesen Unterschied nicht und sieht für beide Arten der Rohstoffhandelsfinanzierung dasselbe Risikogewicht von 100 Prozent vor. Basierend auf der Empfehlung 2 des Bundesrats im Rahmen des Rohstoffberichts22 wurde im Rahmen der Umsetzung von Basel III final analysiert, ob transaktionale Rohstoffhandelsfinanzierungen mit einem tieferen Risiko verbunden sind und folglich für sie auch ein tieferes Risikogewicht gerechtfertigt wäre. Der Schweizer Rohstoffhandelsplatz ist auf entsprechende Finanzierungen spezialisiert und eine entsprechende Lösung hätte für dieses Geschäft, bei dem die Schweiz mit anderen Standorten im Wettbewerb steht, attraktivere Finanzierungsbedingungen ermöglicht. Die Schlussfolgerung der Prüfung bezüglich des Risikos von transaktionalen und nicht-transaktionalen Rohstoffhandelsfinanzierungen war aber nicht für alle Banken eindeutig. Daher wäre eine tiefere Risikogewichtung höchstens angezeigt, sofern die Bank anhand von historischen Daten hätte nachweisen können, dass transaktionale Rohstoffhandelsfinanzierungen mit einem tiefen Risiko einhergehen. Da eine entsprechende Lösung nicht mit dem Basler Mindeststandard vereinbar wäre, wurden die Auswirkungen einer solchen Abweichung vom Mindeststandard analysiert. Das Ergebnis dieser Analyse zeigte, dass eine entsprechende Abweichung im Aggregat nicht materiell wäre, sehr wohl jedoch für die am stärksten betroffene Bank, womit ein grosser Teil des bei einer weitgehend standardkonformen Umsetzung möglichen Spielraums für diese Lösung hätte verwendet werden müssen (vgl. Abschnitt 1.2). Da andererseits nur eine kleine Anzahl Institute entsprechende Finanzierungen durchführt, wäre der Nutzen einer solchen Lösung hingegen beschränkt. Die entsprechende Lösung wurde daher nicht weiterverfolgt.
Grundpfandgesicherte Positionen: Selbstgenutzte Wohnliegenschaften (Art. 72 Abs. 3)
Der Basler Mindeststandard sieht vor, dass zusätzlich zu Wohnliegenschaften, die überwiegend selbst bewohnt sind, eine bestimmte, von der jeweiligen Jurisdiktion zu bestimmende Anzahl an «weiteren Wohneinheiten», die vermietet sind, für die RWA-Berechnung als selbstgenutzte Wohnliegenschaften behandelt werden können.23 Im Rahmen der QIS wurde analysiert, wie sich eine respektive zwei zusätzliche vermietete Wohneinheiten («Freieinheiten»), die nicht als Wohnrenditeliegenschaft, sondern als selbstgenutzte Wohnliegenschaft behandelt werden, auf die RWA auswirken. Um Arbitragemöglichkeiten auszuschliessen, sollten die Banken hierfür die Anzahl vermieteten Wohneinheiten pro Kreditnehmerin oder Kreditnehmer
20 Transaktionale Rohstoffhandelsfinanzierungen sind stets kurzfristiger Natur und mit einem Handelsstrom von Rohstoffen verbunden. Die finanzierten Transaktionen spiegeln einen tatsächlichen Kauf und Verkauf von Waren zwischen Lieferant (Händler oder Produzent) und Abnehmer wider. Die Waren besichern dabei die Finanzierung. Die Einnahmen aus dem Verkauf der finanzierten Rohwaren werden zur Rückzahlung des Kredits verwendet. Anhand verschiedener Dokumente und Quellen, die die Bewegung der finanzierten Ware belegen, überprüft die Bank systematisch, dass der Kredit im vereinbarten Rahmen verwendet wird. Diese Überwachung wird in der Regel von spezialisierten Teams durchgeführt, die speziell und getrennt vom Front Office eingesetzt werden.
21 Nicht-transaktionale Rohstoffhandelsfinanzierungen sind oft längerfristiger Natur oder revolvierend. Bei entsprechenden Kreditlinien ist keine transaktionsbezogene Überwachung möglich oder gewünscht, weil der spezifische commodity trade flow − auch wenn ein solcher besteht − nicht bekannt ist. Es bestehen daher auch keine Sicherheiten. Die einzige Rückzahlungsquelle ist der vollständige Rückgriff auf den Kreditnehmer. Diese Art der Finanzierung wird daher grundsätzlich nur gegenüber Kunden mit guter Bonität getätigt.
22 Rohstoffsektor Schweiz: Standortbestimmung und Perspektiven, 30. November 2018.
23 CRE20.81 (2).