Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

Art. 119 Ausserbilanzgeschäfte

Absatz 1 Buchstabe d

Analog zum Art. 61 Abs. 1 Bst. d wird präzisiert, dass nur im SA-BIZ anerkannte finanzielle Sicherheiten zu Berechnung der Gesamtposition verwendet werden dürfen.

Absatz 3

Der Verweis auf den Basler Mindeststandard erfolgt neu statisch auf die massgebende Fassung nach Anhang 1.

Artikel 127 Anrechenbarkeit von Wandlungskapital

Absatz 3

Die Bestimmung ist redundant, da seit der Mitte 2016 in Kraft getretenen ERV-Änderung Ergänzungskapital nicht mehr die Basis von Wandlungskapital sein kann.

Artikel 128 Grundsatz

Absatz 2

Neu wird der Bezug auf den neuen Art. 42a gemacht. Damit ist klarer, um welche risikogewichteten Positionen es sich handelt.

Artikel 131a Antizyklische Puffer

Zur Vereinheitlichung mit der sprachlichen Formulierung an anderer Stelle wird hier «nach Risiko» eingefügt.

Artikel 136 Klumpenrisiko

Absatz 1

Die Bemessungsgrundlage für die Obergrenze eines Klumpenrisikos ist wie bisher schon das nach den Art. 31–40 korrigierte anrechenbare Kernkapital, das nicht zur Erfüllung der Anforderungen an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel verwendet wird. Nach Art. 95 Abs. 1 ist das Klumpenrisiko jedoch in Bezug auf das nach den Art. 31–40 korrigierte anrechenbare Kernkapital definiert. Diese Inkonsistenz wird durch die Neufassung von Abs. 1 beseitigt.

Absatz 1bis

Die bisher in Abs. 1 festgelegte Obergrenze von 25 Prozent ist in einem neuen Abs. 1bisenthalten.

Absatz 4

Der überarbeitete Abs. 4 stellt besser dar, dass im Übrigen die Regelungen des gesamten vierten Titels gleichsam für systemrelevante Banken gelten. Inhaltlich war dies bis dato immer schon der Fall, da systemrelevante Banken nach Art. 124 Abs. 1 auch die Regelungen des vierten Titels einzuhalten hatten, wobei der bisherige und neue Art. 136 die zusätzlichen Anforderungen für systemrelevante Banken definiert.

Artikel 139 Übergangsbestimmung vom 1. Juni 2012

Die Übergangsbestimmung zur initialen Fassung der ERV vom 1. Juni 2012 wird mit der aktuellen Änderung redundant und kann daher aufgehoben werden.

Artikel 142 Einführungsphase für Korrekturen

Die Übergangsbestimmung zur initialen Fassung der ERV vom 1. Juni 2012 wird mit der aktuellen Änderung redundant und kann daher aufgehoben werden.