Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

Artikel 15a HQLA: Aktiva der Kategorie 1

Absatz 1 Buchstaben d und e

Der bisherige Verweis auf den Basel II-Mindeststandard wird durch den Verweis auf die Risikogewichte in Anhang 2 der E-ERV ersetzt.

Absatz 2 Buchstabe a

Der bisherige Verweis auf den Basel II-Mindeststandard wird durch den Verweis auf die Risikogewichte in Anhang 2 der E-ERV ersetzt.

Artikel 15b HQLA: Aktiva der Kategorie 2

Absatz 2 Buchstabe a

Der bisherige Verweis auf den Basel II-Mindeststandard wird durch den Verweis auf die Risikogewichte in Anhang 2 der E-ERV ersetzt.

Absatz 3 Buchstaben a und b

Während in Buchstabe a eine sprachliche Anpassung erfolgt, wird Buchstabe b mit dem Verweis auf den neuen Art. 64a E-ERV präzisiert.

Artikel 17i Berechnung besicherter Finanzierungsgeschäfte

Absatz 3 Buchstabe b

Der bisherige Verweis auf eine frühere Version des Basel-III-Mindeststandards wird durch den Verweis auf den Basler Mindeststandard in Anhang 1 der E-ERV ersetzt.

Artikel 17j Berechnung von Verbindlichkeiten und Forderungen aus Derivatgeschäf-

ten

Absatz 3

Der bisherige Verweis auf eine frühere Version des Basel-III-Mindeststandards wird durch den Verweis auf den Basler Mindeststandard in Anhang 1 der E-ERV ersetzt.

Absatz 5

Der bisherige Verweis auf eine frühere Version des Basel-III-Mindeststandards wird durch den Verweis auf den Basler Mindeststandard in Anhang 1 der E-ERV ersetzt.

Artikel 17m Berechnung der RSF

Absatz 2

Der bisherige Verweis auf eine frühere Version des Basler Mindeststandards wird durch den Verweis auf den Basler Mindeststandard in Anhang 1 der E-ERV ersetzt.

Absatz 3

Es wird zusätzlich auf die neu geschaffene Ziff. 5.1a in Anhang 5 verwiesen.

Artikel 20a Anrechenbare Vermögenswerte

Absatz 4

Die Revision der LiqV per 1. Juli 2022 beinhaltet einen Art. 20a, der in Absatz 4 Buchstabe c auf den aktuellen Art. 46 Abs. 2 ERV verweist. Wie oben zu Art. 40a E-ERV ausgeführt, wird die Definition der Leverage Ratio aus Art. 46 nach Art. 40a E-ERV verschoben. Entsprechend ist der einschlägige Verweis in Art. 20a Abs. 4 Bst. c LiqV anzupassen.