Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen
Artikel 15a HQLA: Aktiva der Kategorie 1
Absatz 1 Buchstaben d und e
Der bisherige Verweis auf den Basel II-Mindeststandard wird durch den Verweis auf die Risikogewichte in Anhang 2 der E-ERV ersetzt.
Absatz 2 Buchstabe a
Der bisherige Verweis auf den Basel II-Mindeststandard wird durch den Verweis auf die Risikogewichte in Anhang 2 der E-ERV ersetzt.
Artikel 15b HQLA: Aktiva der Kategorie 2
Absatz 2 Buchstabe a
Der bisherige Verweis auf den Basel II-Mindeststandard wird durch den Verweis auf die Risikogewichte in Anhang 2 der E-ERV ersetzt.
Absatz 3 Buchstaben a und b
Während in Buchstabe a eine sprachliche Anpassung erfolgt, wird Buchstabe b mit dem Verweis auf den neuen Art. 64a E-ERV präzisiert.
Artikel 17i Berechnung besicherter Finanzierungsgeschäfte
Absatz 3 Buchstabe b
Der bisherige Verweis auf eine frühere Version des Basel-III-Mindeststandards wird durch den Verweis auf den Basler Mindeststandard in Anhang 1 der E-ERV ersetzt.
Artikel 17j Berechnung von Verbindlichkeiten und Forderungen aus Derivatgeschäf-
ten
Absatz 3
Der bisherige Verweis auf eine frühere Version des Basel-III-Mindeststandards wird durch den Verweis auf den Basler Mindeststandard in Anhang 1 der E-ERV ersetzt.
Absatz 5
Der bisherige Verweis auf eine frühere Version des Basel-III-Mindeststandards wird durch den Verweis auf den Basler Mindeststandard in Anhang 1 der E-ERV ersetzt.
Artikel 17m Berechnung der RSF
Absatz 2
Der bisherige Verweis auf eine frühere Version des Basler Mindeststandards wird durch den Verweis auf den Basler Mindeststandard in Anhang 1 der E-ERV ersetzt.
Absatz 3
Es wird zusätzlich auf die neu geschaffene Ziff. 5.1a in Anhang 5 verwiesen.
Artikel 20a Anrechenbare Vermögenswerte
Absatz 4
Die Revision der LiqV per 1. Juli 2022 beinhaltet einen Art. 20a, der in Absatz 4 Buchstabe c auf den aktuellen Art. 46 Abs. 2 ERV verweist. Wie oben zu Art. 40a E-ERV ausgeführt, wird die Definition der Leverage Ratio aus Art. 46 nach Art. 40a E-ERV verschoben. Entsprechend ist der einschlägige Verweis in Art. 20a Abs. 4 Bst. c LiqV anzupassen.