Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

Artikel 148f

Die Übergangsbestimmung zur Änderung der ERV vom 11. Mai 2016 wird mit der aktuellen Änderung redundant und kann daher aufgehoben werden.

Artikel 148i Behandlung von Beteiligungen

Der Verweis auf Art. 32 wird angepasst.

Artikel 148r Meldung von Klumpenrisiken und anderen grossen Kreditrisiken

Der Erhebungskanal für die Klumpenrisiken bleibt bis am 1. Januar 2025 die SNB.

Anhang 1 Basler Mindeststandards

Bei der Definition der Basler Mindeststandards in Art. 4a wird nicht mehr auf die Webseite des BCBS sondern auf den neuen Anhang 1 verwiesen. Weitere Erläuterungen finden sich bei Art. 4a. Die massgebende Fassung der Basler Mindeststandards kann auf der Internetseite des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen abgerufen werden

6.1.2 E-BankV Artikel 12 Funktionentrennung und Risikomanagement

Absatz 5

Die Regeln zur Offenlegung befinden sich heute im FINMA-Rundschreiben 2016/1 «Offenlegung – Banken», insbesondere in der Form von Tabellen. Im Rahmen der Aktualisierung der Tabellen auf den Stand von Basel III final werden diese Regeln in eine FINMA-Verordnung überführt. Ein Grossteil der Tabellen betrifft die Eigenmittelvorschriften. Es befinden sich aber auch andere Offenlegungsthemen darunter (Liquidität, Zinsrisiken, Corporate Governance und Vergütung). Ein neuer Abs. 5 von Art. 12 BankV sieht für eine entsprechende Verordnung eine Delegationsnorm an die FINMA vor.

Artikel 63 Auslösung des Notfallplans

Absatz 2 Buchstabe b

Der bestehende Absatz 4 von Art. 42 ist neu in der E-ERV Art. 42 Abs. 3. Der Verweis wird entsprechend angepasst.

6.1.3 E-LiqV Ersatz eines Ausdrucks

Da Anhang 1 in der E-LiqV zu Anhang 1a wird, dient der Ersatz der Anpassung der entsprechenden Verweise.

Artikel 1a Basler Mindeststandards

Absätze 1 und 2

Generell wird auch in der E-LiqV in Bezug auf die Basler Mindeststandards von dynamischen auf statische Verweise gewechselt. Die massgebende Fassung der Basler Mindeststandards kann auf der Internetseite des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen abgerufen werden. Im Unterschied zum analogen Art. 4a in der E-ERV sind für die Berechnung der Liquiditätsanforderungen sowohl die in Anhang 1 der E-ERV als auch die in Anhang 1 der E-LiqV aufgeführten Standards relevant. Daher wird an dieser Stelle auf beide Anhänge verwiesen.