Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

Absatz 1

Der neue Absatz 1 legt den Grundsatz fest, dass Derivate in Kreditäquivalente umzurechnen sind. Allfällige Kreditbewertungsanpassungen bei Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften werden bereits via Abzug von den anrechenbaren Eigenmitteln berücksichtigt. Um eine Doppelunterlegung zu vermeiden, werden sie vom Kreditäquivalent abgezogen. Die so umgerechneten Kreditäquivalente bilden anschliessend die nach Risiko zu gewichtenden Positionen. Die Integration dieses neuen Absatzes hat eine Anpassung der Nummerierung des gesamten Artikels zur Folge.

Die Bezeichnungen des Standardansatzes und des vereinfachten Standardansatzes werden vervollständigt.

Absatz 2 Buchstabe b

Die bisher auf Stufe FINMA-Rundschreiben verankerten vereinfachten Ansätze werden auf Stufe E-ERV angehoben. Sowohl der vereinfachte Standardansatz wie auch der Marktwertansatz sind im Basler Mindeststandard nicht vorgesehen. Im Sinne einer proportionalen Ausgestaltung der Regulierung wurden diese beiden Ansätze aus der bestehenden Regulierung beibehalten und die bisherige Marktwertmethode reskaliert (vgl. Erläuterungen zu Art. 58) und umbenannt. Der bisherige Bst. b wird neu zu Bst. c.

Absatz 3

Dieser Absatz entspricht dem heutigen Absatz 1. Die Expected-Positive-Exposure-Modellmethode (EPE-Modellmethode) wird in EPE-Modellansatz umbenannt. Die Festlegung der Bewilligungsvoraussetzungen wird an dieser Stelle allerdings gestrichen, da diese bereits über Art. 59 Abs. 1 geregelt sind.

Absatz 4

Aus sprachlichen Gründen wird auf Anraten der VIRK «ausserbörslich abgeschlossen» in «ausserbörslich gehandelt» geändert.

Absatz 5

Dieser Absatz regelt, wie Geschäfte mit langer Abwicklungsdauer (vgl. Art. 48 Abs. 2 Bst. c) zur Berechnung der Kreditäquivalente behandelt werden.

Absatz 6

Der bisherige Absatz 3 wird neu zu Absatz 6. Zudem wird diese Delegationsnorm offener als bislang formuliert, da es bislang keinen Bedarf gab, die Berechnung des Kreditäquivalents im Falle einer gesetzlichen oder vertraglichen Verrechnung nach Art. 61, an der mehr als zwei Parteien beteiligt sind, zu präzisieren.

Artikel 57 Standardansatz

Absatz 2

Der Verweis auf den Basler Mindeststandard erfolgt neu statisch auf die massgebende Fassung gemäss Anhang 1.63

Artikel 58 Vereinfachte Ansätze

Absatz 1

Im Sinne einer proportionalen Umsetzung des internationalen Standards können sämtliche Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV sowie die Banken der Kategorie 3, die nur über unwesentliche Derivatepositionen verfügen, zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten einen vereinfachten Standardansatz oder den Marktwertansatz verwenden. Die Vereinfachung beim Standardansatz besteht darin, dass Banken nicht über alle Informationen

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