Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

Artikel 53 Positionen bei Ausserbilanzgeschäften

Absatz 1

In Abs. 1 wird die Passage aus dem geltenden Art. 53 Abs. 1 übernommen, die bestimmt, wie das Kreditäquivalent von Ausserbilanzpositionen zu berechnen ist.

Absatz 2

Der bisherige Art. 54 Abs. 1 wird in diesen Artikel verschoben und Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen zu Ausserbilanzgeschäften zusammengefasst.

Absatz 3

Gemäss der Neuregelung und im Einklang mit dem Basler Mindeststandard61 ist bei Zusagen der vereinbarte, aber noch nicht in Anspruch genommene Betrag, in ein Kreditäquivalent umzurechnen. Dieses wird gemäss Anhang 1a Ziffer 1.2 gegenüber heute von 0 auf 10 Prozent erhöht. Entscheidend ist, dass der Kundin oder dem Kunden durch die Zusage ein Rechtsanspruch auf Leistung durch die Bank eingeräumt wird. Vereinbarungen, durch die der Kundin oder dem Kunden kein Rechtsanspruch auf Leistung durch die Bank eingeräumt werden, können bspw. bei Lombardkrediten sowie bei bilateralen Rohstoffhandelsfinanzierungen bestehen. Unerheblich ist, ob die entsprechende Vereinbarung von der Bank einseitig aufgehoben werden kann, soweit bis dahin ein Rechtsanspruch besteht.

Absatz 4

Die zweite Bemerkung des geltenden Anhangs 1 wird unverändert in diesen Absatz überführt. Sie entspricht CRE20.101. Es besteht die Wahl zwischen dem Risikogewicht der Kreditzusage nach Anhang 1a Ziff. 1 und dem Risikogewicht des entsprechenden Ausserbilanzgeschäfts nach den Ziff. 2–5 des Anhangs 1a.

Absatz 5

Dieser Absatz regelt abschliessend, welche Beträge im Rahmen von Zusagen weiterhin mit einem Kreditumrechnungsfaktor von null Prozent umgerechnet werden können. Diese Ausnahmen sind auch im Basler Mindeststandard vorgesehen.62

Absatz 6

Der bisherige Abs. 2 wird unverändert in einen neuen Abs. 6 verschoben.

Artikel 54 Unterbeteiligungen bei Eventualverpflichtungen

Die Sachüberschrift des Artikels wird aufgrund der Verschiebung des Absatzes 1 in den Art. 53 Abs. 1bisangepasst. Gleichzeitig wird auch der bisherige Absatz 2 formell aufgehoben, bleibt inhaltlich jedoch unverändert bestehen.

Artikel 55

Der Artikel wird an dieser Stelle formell aufgehoben und sein Inhalt in die Art. 48 und 77g aufgeteilt und verschoben.

Artikel 56 Ansätze zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten und von Ge-

schäften mit langer Abwicklungsdauer

Die «Berechnungsmethoden» werden im Einklang mit Änderungen an anderen Stellen neu in «Ansätze zur Berechnung» umbenannt und mit dem Zusatz der Kreditäquivalente versehen.

61 CRE20.94.

62 CRE20.94 Fussnote 43.