Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

zwecks Verminderung der Mindesteigenmittel ist entsprechend der Regelung in Art. 64 Abs. 4 nicht erlaubt.

Zur Vereinheitlichung mit der sprachlichen Formulierung an anderer Stelle wird hier «nach Risiko» eingefügt.

Absatz 2 Buchstaben a und c

Positionen gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) und dem Internationalen Währungsfonds (IWF) werden neu der Positionsklasse nach Buchstabe a zugeteilt und nicht mehr den multilateralen Entwicklungsbanken nach Buchstabe c. Zusätzlich werden neu auch Positionen gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB), der Europäischen Union (EU), der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) der Positionsklasse nach Buchstabe a zugeteilt.69 Die genannten Positionen werden unter dem Begriff «supranationale Organisationen» zusammengefasst.

Absatz 2 Buchstabe d

Diese Positionsklasse wird neu analog zum Basler Mindeststandard70 als «Banken» benannt. Weitere Finanzinstitute werden gemäss der Definition in Art. 68 in diese Positionsklasse eingeteilt.

Absatz 2 Buchstabe f

Die Positionen «Börsen und Clearinghäuser» werden künftig nicht mehr als eigene Positionsklasse geführt. Positionen gegenüber «zentralen Gegenparteien und Clearing-Mitgliedern» (vgl. Art. 77a–77e) werden neu der Positionsklasse «Unternehmen» zugeordnet.

Absatz 2 Buchstaben g und h

Der Basler Mindeststandard71 sieht zwei zusätzliche Positionsklassen vor, welche in die E-ERV übernommen werden. Positionen, die diesen Positionsklassen zugeordnet werden, können aufgrund von externen Ratings gewichtet werden. Die Spezialfinanzierungen werden unter Bst. g aufgeführt. In Bezug auf die gedeckten Schuldverschreibungen werden hier lediglich die ausländischen neu unter Bst. h aufgeführt, da die inländischen gedeckten Schuldverschreibungen bereits durch die inländischen Pfandbriefe in Abs. 3 Bst. b abgedeckt sind.

Absatz 3 Buchstabe a

Die bisherige Positionsklasse «natürliche Personen und Kleinunternehmen (Retailpositionen)» wird neu lediglich als «Retailpositionen» benannt. Die Definition von Retailpositionen gemäss dem Basler Mindeststandard72 findet sich im neuen Art. 71.

Absatz 3 Buchstabe e

«Überfällige Positionen» werden übereinstimmend mit dem Basler Mindeststandard73 nicht mehr als eigene Positionsklasse aufgeführt. Neu gibt es die Positionsklasse «ausgefallene Positionen».

Absatz 3 Buchstabe f

Es wird – wie in Art. 48 und 49 – der Begriff «Beteiligungstitel» durch den weitergehenden Begriff «Instrumente mit Beteiligungscharakter» ersetzt (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 4 Abs. 1 Bst. dbisund Abs. 2).

Absatz 3 Buchstabe fbis

Die Bestimmungen zu Anteilen an verwalteten kollektiven Vermögen sind neu im Art. 59a im Abschnitt «Berechnung der Positionen», der gemeinsame Bestimmungen für den SA-BIZ und

69 CRE20.10.

70 CRE20.16.

71 CRE20.33–CRE20.39, CRE20.48–CRE20.52.

72 CRE20.63.

73 CRE20.104.