Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen
Absatz 2
Dieser Absatz ergänzt die Definition von «Instrumente mit Beteiligungscharakter» aus Abs. 1 Bst. dbismit Beispielen, welche die Natur und damit auch das Risikoprofil von Finanzinstrumenten beschreiben, für welche die Risikogewichtung von Beteiligungstiteln und Instrumenten mit Beteiligungscharakter nach Anhang 4 vorgesehen ist.
Absatz 2 Buchstabe a
Beteiligungstitel, die nach einer Wandlung von Fremd- in Eigenkapital, die als Teil einer Verwertung oder Umstrukturierung von Schulden vorgenommen wurde, als Kredit verbucht werden, gelten auch als Instrumente mit Beteiligungscharakter. Für diese Instrumente darf jedoch keine niedrigere Eigenmittelanforderung gelten, als wenn die Beteiligungen Fremdkapital bleiben würden.54
Absatz 2 Buchstabe c
Obligationen, deren Rückzahlung unendlich aufgeschoben werden kann, wirken faktisch wie Eigenkapital und sind daher künftig auch als solches zu behandeln.55
Absatz 2 Buchstabe d
Für Verpflichtungen, deren Erfüllung die Ausgabe einer variablen Anzahl von Kapitalanteilen des Emittenten erfordert oder erlaubt, entspricht die monetäre Wertveränderung der Verpflichtung der Änderung des fairen Werts einer festgelegten Anzahl von Kapitalanteilen, multipliziert mit einem bestimmten Faktor. Solche Verpflichtungen entsprechen den Anforderungen nach Ziffer 4 erstes Lemma, wenn sowohl der Faktor als auch die Anzahl der Kapitalanteile festgelegt sind.
Beispiel: Ein Emittent sei zur Begleichung einer Schuld durch die Ausgabe von Aktien, vergleichbar mit der dreifachen Bewertung des fairen Wertes von 1000 Aktien, verpflichtet. Diese Verpflichtung entspricht einer Verpflichtung, die die Begleichung durch die Ausgabe von Aktien mit der Bewertung des fairen Wertes von 3000 Aktien vorsieht.56
Wenn der Inhaber des Finanzinstruments verlangen kann, dass die Verpflichtung durch Ausgabe von Beteiligungstiteln erfüllt wird, so gilt das Finanzinstrument als Instrument mit Beteiligungscharakter, es sei denn, die FINMA stimmt einer Behandlung als Forderung zu. Eine Zustimmung der FINMA zur Behandlung des Finanzinstruments als Forderung hängt primär davon ab, ob der Charakter als Schuldinstrument oder derjenige als Instrument mit Beteiligungscharakter überwiegt. Bei überwiegender, aber nur teilweiser Behandlung als Forderung bzw. Instrument mit Beteiligungscharakter kann die Bank die Eigenmittelunterlegung anteilsmässig aufteilen.
Artikel 4a Basler Mindeststandards
Da von generellen Verweisen auf die Basler Mindeststandards auf statische, die relevante Version referenzierende Verweise gewechselt wird, wird die bisherige Definition «Basler Mindeststandards» (ehemals Art. 4 Bst. h) angepasst und in diesen neuen Artikel verschoben. Damit können künftige Anpassungen an den Basler Mindeststandards nur mittels entsprechender Verordnungsanpassungen umgesetzt werden. Die massgebende Fassung der Basler Mindeststandards kann auf der Internetseite des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen abgerufen werden.57 In Anhang 1 sind der Vollständigkeit halber neben den direkt für die Berechnung der Eigenmittel massgebenden Standards auch weitere vermerkt, so beispielsweise für die Offenlegung (DIS).
54 CRE20.56 Fussnote 22.
55 CRE20.55 (2) (a).
56 CRE20.55 Fussnote 21.
57 www.sif.admin.ch > Finanzmarktpolitik und -strategie > Finanzmarktregulierung > Basler Mindeststandards.