Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen
Absatz 3
Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den risikomindernden Massnahmen und richtet sich dabei nach dem Basler Mindeststandard. Der Verweis erfolgt neu statisch auf die massgebende Fassung gemäss Anhang 1. Die FINMA legt in Anlehnung an die Regelung67 in der Europäischen Union fest, welche Indizes als Hauptindizes gelten.
Artikel 62 Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und andere besicherte Transaktionen
Absatz 1
Abs. 1 wird präzisiert.
Absatz 2
Dieser Absatz wird unverändert aus der bestehenden ERV übernommen.
Absatz 3
In diesem Absatz wird präzisiert, dass beim umfassenden Ansatz entweder aufsichtsrechtliche Sicherheitsabschläge oder für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte der Value-at-Risk-(VaR)- Modellansatz zur Anwendung kommen. Letztere darf nur von Banken angewandt werden, die eine Bewilligung für den IRB-Ansatz haben.
Absatz 4
Dieser neue Absatz erteilt der FINMA die Kompetenz, für die Verwendung des VaR- und des EPE-Modellansatzes zur Anrechnung von Sicherheiten im umfassenden Ansatz eine Bewilligung zu erteilen.68
Absatz 5
Da der EPE-Modellansatz in Absatz 1 für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und andere besicherte Transaktionen explizit ergänzt wurde, wird im neuen Absatz 5 analog zu Art. 59 definiert, dass die Kreditäquivalente mit dem EPE-Faktor multipliziert werden müssen. Zudem wird klargestellt, dass die FINMA den EPE-Faktor im Einzelfall festlegt und dieser mindestens 1,2 zu betragen hat.
Absatz 6
Die Präzisierung der Ansätze durch die FINMA richtet sich nach dem Basler Mindeststandard, auf den mit einem statischen Verweis auf die massgebende Fassung gemäss Anhang 1 verwiesen wird.
3. Abschnitt: Positionsklassen und Risikogewichte nach SA-BIZ
Dieser Abschnitt enthält die Risikogewichte und nicht den Prozess zur Risikogewichtung. Daher wird der Gliederungstitel präzisiert.
Artikel 63 Positionsklassen
Absatz 1
Dieser Absatz erfuhr im Vergleich zur bestehenden Fassung eine leichte Präzisierung.
Absatz 2
Positionen in den in diesem Absatz aufgeführten Positionsklassen können aufgrund externer Ratings nach Risiko gewichtet werden. Eine selektive Verwendung von Ratings für einzelne Positionen oder Positionsklassen und ein willkürlicher Wechsel zwischen Ratingagenturen
67 European Securities and Markets Authority (2019): Consultation Paper, Amendment to Commission Implementing Regulation (EU) 2016/1646, ESMA70-156-864, 24. Mai 2019, Annex I.
68 CRE32.39.