Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen
Absatz 3
Die FINMA erlässt zu den vier Ansätzen technische Ausführungsbestimmungen und richtet sich dabei nach dem Basler Mindeststandard. Der entsprechende Verweis erfolgt statisch auf die massgebende Fassung gemäss Anhang 1.
Artikel 59b Forderungen im Zusammenhang mit Verbriefungen
Art. 59b hebt bisher im FINMA-Rundschreiben 2017/7 verankerte Ansätze zur Risikogewichtung von Verbriefungen auf Stufe ERV an.
Absatz 1
Abs. 1 definiert Verbriefungen in Anlehnung an die Definition der massgebenden Fassung des Basler Mindeststandards gemäss Anhang 1.65
Absatz 2
Neu werden im Bereich Kreditrisiken alle regulatorischen Ansätze für die Ermittlung der Mindesteigenmittel für Verbriefungspositionen in der Eigenmittelverordnung verankert. Sofern die Positionen im Forderungspool dem IRB- oder dem Standardansatz unterliegen, gelten unterschiedliche Ansätze.
Absatz 3
Gemäss diesem Absatz sind Verbriefungspositionen, auf die keiner der Ansätze angewendet werden kann, mit 1250 Prozent zu gewichten.
Absatz 4
Banken, die den auf externen Ratings basierenden Ansatz für Verbriefungen (External Ratings-based Approach for Securisations, SEC-ERBA) anwenden, können auf Verbriefungsposition ohne Rating den auf interner Beurteilung basierenden Ansatz (Internal Assessment Approach for Securisations, SEC-IAA) anwenden. Dies erfordert eine Bewilligung der FINMA. Absatz 5
Die FINMA erlässt zu den Ansätzen technische Ausführungsbestimmungen und richtet sich dabei nach der massgebenden Fassung des Basler Mindeststandards nach Anhang 1. Der entsprechende Verweis erfolgt statisch.
Artikel 60 Zinsinstrumente und Instrumente mit Beteiligungscharakter
Absätze 1 und 2
Wie in Art. 48 und 49 wird der Begriff «Beteiligungstitel» durch den weitergehenden Begriff «Instrumente mit Beteiligungscharakter» ersetzt (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 4 Abs. 1 Bst. dbisund Abs. 2).
Absatz 3
Absatz 3 wird unverändert aus der bestehenden ERV übernommen.
Absatz 4
Der bisherige De-Minimis-Ansatz befindet sich neu in Art. 83 Abs. 3.
Artikel 61 Risikomindernde Massnahmen66
Absatz 1 Buchstabe d
Hier erfolgt eine Präzisierung. Unter «andere Sicherheiten» fallen nur finanzielle Sicherheiten, die gemäss dem Basler Mindeststandard anerkannt sind.
65 CRE40.1–CRE40.6.
66 CRE22.