Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

wie für die Anwendung des Standardansatzes verfügen müssen. Die fehlenden Informationen werden durch konservative Vorgaben kompensiert. Der Marktwertansatz ist eine Weiterentwicklung der bisherigen Marktwertmethode, deren Kalibrierung sich in der Finanzkrise als unzureichend erwies.

Die FINMA richtet sich bei der Festlegung der Materialitätsschwelle für Banken der Kategorie 3 insbesondere nach dem Verhältnis der nach Risiko gewichteten Positionen für Derivate zum Total der nach Risiko gewichteten Positionen.

Absatz 2

Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu Abs. 1.

Artikel 59 EPE-Modellansatz

Absatz 1

Die technischen Ausführungsbestimmungen der FINMA präzisieren die Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten nach dem Expected-Positive-Exposure-Modellansatz und legen die Bewilligungsvoraussetzungen fest. Der Verweis auf den Basler Mindeststandard64 erfolgt neu statisch auf die massgebende Fassung gemäss Anhang 1. Da gemäss Art. 56 Abs. 5 Geschäfte mit langer Abwicklungsdauer zur Berechnung der Kreditäquivalente wie Derivate zu behandeln sind, ist der EPE-Modellansatz (vgl. Art. 56 Abs. 1 Bst. c) für diese Geschäfte ebenfalls vorgesehen.

Artikel 59a Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen

Absätze 1 und 2

Art. 59a hebt bisher im FINMA-Rundschreiben 2017/7 auf Basis des nunmehr gestrichenen Art. 2 Abs. 2 ERV verankerte Ansätze zur Risikogewichtung für Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen auf Stufe ERV an. Er regelt, dass die nach Risiko gewichteten Positionen für Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen nach vier Ansätzen bestimmt werden können (vgl. bis anhin Art. 66 Abs. 3bis):

 Der Look-Through-Ansatz (LTA) ist anzuwenden, wenn die Bank über regelmässige Infor-

mationen in Bezug auf die den verwalteten kollektiven Vermögen zugrundeliegenden Positionen verfügt und die Informationen von einem unabhängigen Dritten, der Hinterlegungsstelle, der Depotbank oder der Fondsleitung überprüft werden.

 Der mandatsbasierte Ansatz (MBA) ist anzuwenden, wenn die Bank nicht über die für den

LTA notwendigen Informationen, aber über Informationen über die Verwaltung des verwalteten kollektiven Vermögens verfügt, sei es aus dem massgebenden Vertrag, nationaler Regulierung oder sonstigen Offenlegungsberichten.

 Der Fallback-Ansatz (FBA) ist anzuwenden, wenn die Bank nicht über die für den LTA oder

den MBA nötigen Informationen verfügt oder die Beschaffung bzw. Prüfung der Informationen zu unverhältnismässigem Aufwand führt.

 Als Alternative zum FBA können Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV

sowie Banken der Kategorie 3, die gemäss Definition der FINMA über unwesentliche Positionen in Bezug auf verwaltete kollektive Vermögen verfügen, einen vereinfachten Ansatz (VA) anwenden. Die FINMA richtet sich bei der Festlegung der Materialitätsschwelle für Banken der Kategorie 3 insbesondere nach dem Verhältnis des Werts der Anteile an kollektiv verwalteten Vermögen zum Total der sonstigen nach Risiko gewichteten Positionen.

64 CRE53.