Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

Artikel 6 Ratingagenturen

Absatz 1 Buchstaben c, d, g und h

Künftig müssen Ratingagenturen für eine Anerkennung durch die FINMA auch ihren Umgang mit Interessenskonflikten offenlegen. Zudem sieht die Regelung im Einklang mit dem Basler Mindeststandard58 neu zwei weitere Grundvoraussetzungen zur Anerkennung von Ratingagenturen vor. So darf eine Ratingagentur künftig keine Ratings erstellen, die dazu dienen, das beurteilte Unternehmen unter Druck zu setzen, ein Rating in Auftrag zu geben. Auch muss sich die Ratingagentur ausdrücklich zur Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde bereit erklären.

Absatz 2

In Absatz 2 wird präzisiert, dass Ratingagenturen eine Anerkennung nur für bestimmte Marktsegmente erhalten. Dies ist bereits heute übliche Praxis der FINMA.

Absatz 3

Dieser Absatz wird unverändert aus der bestehenden ERV übernommen.

Absatz 4

Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Ein statischer Verweis auf die massgebende Fassung des Basler Mindeststandards59 in Anhang 1 legt den Rahmen für die Präzisierungen der FINMA fest.

Artikel 48 Begriffe: Kreditrisiken

Die definitorische Abgrenzung der Begriffe Kreditrisiko versus Gegenpartei-Kreditrisiko wird präzisiert. Das Risiko, dass die Gegenpartei eines Geschäfts vor der abschliessenden Abwicklung der mit diesem Geschäft verbundenen Zahlungen ausfällt, wird als Gegenpartei-Kreditrisiko bezeichnet. Während beim Kreditrisiko nur für die Bank als Gläubigerin ein fortwährendes Verlustrisiko besteht, kann bei einem dem Gegenpartei-Kreditrisiko unterliegenden Geschäft die Bank oder auch deren Gegenpartei die dem Verlustrisiko ausgesetzte Partei sein. Zudem kann die während der Laufzeit des Geschäfts dem Risiko ausgesetzte Partei auch immer wieder ändern.

Einem Gegenpartei-Kreditrisiko unterliegen Derivat- und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte sowie Geschäfte mit langer Abwicklungsdauer. Letztere sind Geschäfte, bei denen eine Gegenpartei sich dazu verpflichtet, ein Wertpapier, eine Ware oder einen Betrag in Fremdwährung gegen Bargeld, andere Finanzinstrumente oder Waren, oder umgekehrt, zu einem Termin zu liefern, der laut Vertrag mehr als die für dieses spezielle Geschäft marktübliche Frist oder fünf Geschäftstage, je nachdem welche Zeitspanne die kürzere ist, nach dem Geschäftsabschluss liegt. Im Übrigen wird der Begriff «Beteiligungstitel» durch den weitergehenden Begriff «Instrumente mit Beteiligungscharakter» ersetzt (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 4 Abs. 1 Bst. dbisund Abs. 2).

Letztlich wird die Definition von CVA-Risiken aus dem bisherigen Art. 55 hierhin verschoben und präzisiert.

Artikel 49 Nach den Kreditrisiken gewichtete Positionen

Absatz 1

Dieser Abschnitt wird neu eingefügt und definiert die nach den Kreditrisiken gewichteten Positionen. «Kreditrisiken» (im Plural) wird als Oberbegriff für die aufgelisteten Risiken benutzt. Die Systematik lehnt sich an die Logik des Basler Mindeststandards (vgl. RBC 20.6 in Anhang 1) an und nimmt die im neuen Art. 42a fehlenden Elemente des bisherigen Art. 42 Abs. 2 auf.

58 CRE21.2 (7, 8).

59 CRE21.1, CRE21.2.